OGH 1Ob155/98w

OGH1Ob155/98w9.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfi W*****, vertreten durch Dr.Klaus Messiner und Dr.Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Walter W*****, vertreten durch Clementschitsch - Flucher - Köffler, Rechtsanwälte in Villach, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgerichts vom 26.März 1998, GZ 2 R 86/98v-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a oder lit b ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1997 BGBl 140 zu ergänzen und - je nach der Bewertung - allenfalls auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu berichtigen.

Text

Begründung

Die Klägerin stützte ihr Räumungsbegehren auf eine titellose Benützung ihres Wohnhauses durch den Beklagten (ON 1 und ON 4).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Gericht zweiter Instanz wies die "Berufung wegen Nichtigkeit" zurück und bestätigte im übrigen das Ersturteil; ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterblieb.

Der Beklagte erhob gegen diese Entscheidung eine "außerordentliche Revision". Dieses Rechtsmittel kann mangels Beurteilbarkeit seiner Zulässigkeit derzeit nicht erledigt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt offenbar die Ansicht zugrunde, ein Bewertungsausspruch sei wegen Vorliegens einer Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht erforderlich. Diese Ausnahme vom Bewertungserfordernis gilt nur für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten. Dazu gehören jedoch nicht Räumungsklagen wegen titelloser Benützung (RIS-Justiz RS0046865). Zur Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Klägers gemäß § 502 Abs 2 ZPO bzw zur Klärung der Anwendbarkeit des § 502 Abs 3 ZPO ist daher ein Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a oder lit b ZPO nachzutragen und allenfalls auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu berichtigen.

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