OGH 1Ob168/98g

OGH1Ob168/98g9.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albin E*****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Hans Joachim D*****, vertreten durch Oberhofer & Hibler, Rechtsanwaltspartnerschaft in Lienz, wegen Unterlassung und Entfernung (Streitwert 480.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 3.April 1998, GZ 4 R 22/98m-47, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagte erbrachte nach Ansicht des Berufungsgerichts den "Anscheinsbeweis" für die "konkludente Einräumung einer Servitut" zur Herstellung einer Trink- und Abwasserleitung über das Grundstück des Klägers. Diese Beweiserleichterung sei dem Beklagten deshalb zuzubilligen, weil er "durch den Tod der beiden damals beteiligten Grundeigentümer" sonst erhebliche Beweisschwierigkeiten hätte.

Der Kläger rügt die unterbliebene Erörterung dieser für ihn nach seiner Meinung überraschenden Rechtsansicht als Verfahrensmangel, weil er ohne eine solche Mangelhaftigkeit beweisen hätte können, daß "nach Aufhebung des Vertrages durch die Grundverkehrsbehörde im Jahr 1974 Verfassungsgerichtshofbeschwerden eingebracht" und "andere grundverkehrsbehördliche Anträge gestellt" worden seien, weil "die Beteiligten damals noch auf eine weniger restriktive Handhabung des Tiroler Grundverkehrsrechtes" und daher auf einen Eigentumserwerb durch die "Erschließungs- und Baugesellschaft" gehofft hätten, sodaß sich damals "die Frage einer Dienstbarkeitseinräumung" noch gar nicht gestellt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, dagegen fällt die Wertung, ob ein solcher Beweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RdW 1998, 129 mwN aus der Rsp; Fasching, LB2 Rz 897; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 1296). Der Anscheinsbeweis beruht auf typischen Geschehnisabläufen, deren Verwirklichung auch im konkreten Fall wahrscheinlich ist. Er dient demjenigen als Beweiserleichterung, der anspruchsbegründende Tatsachen darzutun hat, ermöglicht eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast und kann vom Gegner durch den Beweis eines ernsthaft in Betracht zu ziehenden atypischen Geschehnisablaufs entkräftet werden. Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen eine umfassende und konkrete Beweisführung vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden kann, weil Umstände beweisbedürftig sind, die allein in der Sphäre des anderen liegen, nur letzterem bekannt sein können und daher auch nur durch ihn beweisbar sind (RdW 1998, 129 mwN aus der Rsp).

Ob hier überhaupt ein Anwendungsfall für einen solchen Anscheinsbeweis vorliegt, der Kläger durch die einleitend dargestellte Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz überrascht werden konnte und diese daher in der Berufungsverhandlung zu erörtern gewesen wäre, bedarf hier keiner Klärung, weil sich an der Beurteilung der Streitsache auch dann nichts ändern könnte, wenn der Kläger Tatsachen, wie er sie im Revisionsverfahren behauptete, bewiesen hätte.

Maßgeblich dafür ist der Umstand, daß das Grundstück 451 bereits 1971 geteilt wurde, dadurch die Trennstücke 451/1 und 451/2 entstanden und das Grundstück des Beklagten 451/2, das einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund des Kaufvertrags vom 1.Oktober 1971 erworben hatte und auf dem von 1972 bis 1975 ein Wohnhaus errichtet wurde, seither eine Enklave des Grundstücks 451/1 bildet. In dieser Situation stellte sich die Frage der Einräumung einer Weg-, Kanal- und Wasserleitungsdienstbarkeit über das Grundstück 451/1 - entgegen der Ansicht des Klägers - unabhängig davon, ob die "Erschließungs- und Baugesellschaft" daran aufgrund des Kaufvertrags vom 6.Dezember 1973, dem später mit Bescheid der Tiroler Landesgrundverkehrsbehörde vom 6.September 1974 die behördliche Genehmigung versagt wurde, Eigentum erwerben würde, weil das Erfordernis eines Wegs, eines Kanals und einer Wasserleitung zur Grundstücksenklave 451/2 für jeden Eigentümer des Grundstücks 451/1 auf der Hand lag. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrags vom 6.Dezember 1973 konnte seinerzeit auch nicht ohne weiteres unterstellt worden sein, weil die Vertragsparteien, wie jetzt der Kläger behauptete, nur "auf eine weniger restriktive Handhabung" des Tiroler Grundverkehrsrechts "hofften".

Läge daher, wie das Berufungsgericht darlegte, der Anwendungsfall eines zulässigen und gelungenen Anscheinsbeweises vor, könnte ein solcher durch Tatsachen, wie sie der Kläger in der außerordentlichen Revision vorbrachte, nicht entkräftet werden. Wäre dagegen die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises zur Klärung eines schlüssigen Geschäftswillens zu verneinen, so wäre in dem vom Berufungsgericht erzielten Ergebnis die rechtliche Beurteilung zu erblicken, daß die festgestellten Tatsachen als schlüssige Begründung eines dinglichen Wege-, Kanal- und Wasserleitungsrechts auf fremdem Grund - also von Grunddienstbarkeiten auch im Verhältnis zu den Rechtsvorgängern des Klägers - zu verstehen sind. Darin ist nach den Umständen des Einzelfalls, nach denen der erörterte Gebrauch des Grundstücks 451/1 durch den Beklagten und seine Rechtsvorgänger mehr als zwei Jahrzehnte widerspruchslos geduldet wurde, jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken. Eine außerordentliche Revision wäre aber erst bei Vorliegen eines solchen Entscheidungsfehlers zulässig.

Entgegen der Ansicht des Klägers widerspricht das angefochtene Urteil auch nicht der Entscheidung SZ 69/71. Dort sollte ein Wohnrecht des Beklagten zu Lebzeiten der Wohnungseigentümerin und Erblasserin nach dem festgestellten klaren Parteiwillen nicht verbüchert werden, um dieses Recht dem Zugriff der Gläubiger des Beklagten zu entziehen. Hier fehlt es dagegen an vergleichbaren Tatsachen, aus denen rechtlich geschlossen werden könnte, daß die Parteien, wie der Kläger meint, nach ihrem seinerzeitigen Geschäftswillen nicht dingliche, sondern rein obligatorische Rechte begründen wollten. Das wäre bei Beachtung der Lage des Grundstücks 451/2, das ringsum vom Grundstück 451/1 eingeschlossen wird, auch ganz ungewöhnlich. Allein das Unterbleiben der Verbücherung entsprechender Dienstbarkeiten vermag daher die vom Kläger angestrebte rechtliche Beurteilung nicht zu tragen.

Die außerordentliche Revision ist demzufolge gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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