OGH 4Ob122/98i

OGH4Ob122/98i21.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 460.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18. März 1998, GZ 6 R 37/98b-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat festgestellt, daß das in der "K*****zeitung" vom 12.12.1997 veröffentlichte Lichtbild, mit dem der Artikel "Abhöraffäre in Landesregierung" illustriert wurde, eine in einer Telefonzelle in L***** aufgestellte Puppe zeigt. Daß diese Puppe die Züge des Klägers trägt, konnte das Erstgericht nicht feststellen. Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß das in der "K*****zeitung" veröffentlichte Lichtbild tatsächlich den Kläger zeigt und daß dieses Lichtbild unter Verwendung eines dem Kläger widerrechtlich entzogenen Bildes hergestellt wurde.

Nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Rekursgericht übernommenen Sachverhalt hat der Kläger demnach weder bescheinigt, daß das in der "K*****zeitung" veröffentlichte Bild ihn zeigt, noch hat er bescheinigt, daß dieses Bild für sein Bildnis gehalten wird. Das erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegte Lichtbild des Klägers muß als Neuerung unberücksichtigt bleiben. Demnach stellt sich die vom Kläger als erheblich bezeichnete Frage gar nicht, ob auch derjenige den Bildnisschutz nach § 78 UrhG für sich in Anspruch nehmen kann, dessen Bildnis dadurch veröffentlicht wurde, daß Gegenstand der Abbildung eine mit seinen Zügen versehene Kunstfigur ist.

Den vom Kläger behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Rekursgericht verneint. Das schließt die Geltendmachung dieses Mangels im Revisionsrekursverfahren aus (Kodek in Rechberger, ZPO § 528 Rz 1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; ÖBl 1996, 251 uva).

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