Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Zell am See bestimmt.
Text
Begründung
Der klagende deutsche Haftpflichtversicherer begehrte in seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten österreichischen Haftpflichtversicherers eingebrachten Klage S 22.547,34 sA als Regreßzahlung aus einem Verkehrsunfall, der sich in 5751 Maishofen ereignet hat.
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg oder das Bezirksgericht Zell am See, weil die inländischen Zeugen dort zu vernehmen seien und auch für die ausländischen Zeugen eine Zureise nach Salzburg kürzer wäre als nach Wien. Es bestehe auch die Möglichkeit, daß ein Lokalaugenschein an der Unfallstelle in Salzburg vorzunehmen sein werde.
Die klagende Partei erklärte, dem Delegierungsantrag nicht entgegenzutreten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Besteht zwischen den Partei Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (vgl die Nachweise bei Mayr in Rechberger, § 31 JN Rz 4).
Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen gegeben ist und die von der beklagten Partei genannten Gründe für eine Delegierung an das Bezirksgericht Zell am See sprechen, war dem Antrag stattzugeben.
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