OGH 10Ob137/98i

OGH10Ob137/98i14.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Hon.-Prof. Dr. Danzl und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael St*****, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz und Dr. Peter H. Bönsch, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land S*****, vertreten durch das Amt der S*****, vertreten durch Univ.Prof.Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 120.000 sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. Jänner 1998, GZ 1 R 8/98x-57, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In welchem Umfang ein Arzt den Patienten - als Teil des Behandlungsvertrages - aufklären muß, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in eine Operation einzuwilligen, überschauen kann, ist eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalles getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (RS0026763); der Umfang der Aufklärung muß hiebei aufgrund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden (ausführlich und mwN zuletzt 10 Ob 1513/96 = RdM 1996/25, 7 Ob 12/97h und 8 Ob 261/97h). Daraus folgt, daß der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles und damit einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat die dafür von der Rechtsprechung entwickelden Grundsätze erkannt und beachtet.

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen war nämlich die Operation medizinisch indiziert, wurde der Kläger am Vortag derselben vom diensthabenden Turnusarzt unter Verwendung des auch im Akt erliegenden mehrseitigen Informationsblattes, welches "Punkt für Punkt" in einem persönlichen Gespräch (RdM 1996/24) durchgegangen wurde und im welchem die Verletzung des großen Gallenganges als mögliche Komplikationsfolge auch ausdrücklich genannt ist, über Art und mögliche Risken der Operation aufgeklärt und am nächsten Tag sowohl die Operation als auch die Maßnahme nach erfolgter Gallengangdurchtrennung lege artis von einem Arzt mit vieljähriger Erfahrung speziell zur durchgeführten Operationsmethode vorgenommen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen sowie des Umstandes, daß die Aufklärungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen (JBl 1991, 316, RdM 1996/25, 8 Ob 261/97h), kann von einer haftungsbegründenden Verletzung der Aufklärungspflicht somit nicht ausgegangen werden.

Auch das Unterlassen einer ausreichenden (der Operation vorgeschalteten) Voruntersuchung kann hiefür nicht mit Erfolg herangezogen werden. Nach den wiederum maßgeblichen Tatsachenfeststellungen waren die hiezu möglichen Methoden weder medizinisch indiziert noch bei dieser Art der Operation gebräuchlich noch hätte die eingetretene Komplikationsgefahr nach der statistischen Wahrscheinlichkeit hiedurch verhindert werden können, wobei es auch die Revision selbst hiezu an einer näheren Konkretisierung (des erhobenen Vorwurfes) fehlen läßt.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision somit zurückzuweisen.

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