Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger kein Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG zukommt - was er im übrigen (anwaltlich vertreten) in der Klage selbst ausdrücklich zugestanden hatte -, sind zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO; zu den Voraussetzungen eines Berufsschutzes für Berufskraftfahrer siehe ausführlich ua zuletzt 10 ObS 130/97h und 10 ObS 435/97m, jeweils mwN). Damit ist er aber nach § 255 Abs 3 ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Ausgehend davon stellt sich aber die Frage, ob bei Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisung auf die von den Vorinstanzen genannten Kraftfahrertätigkeiten zulässig wäre, nicht. Ob ein Versicherter auch tatsächlich einen ihm nach dem Leistungskalkül verrichtbaren Dienstposten finden wird, ist dabei - dies in Erwiderung zu seinen Ausführungen betreffend die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt - nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität oder Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 6/56, 8/92, 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 27/98p).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)