Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin, die ihren Sitz in Innsbruck hat, begehrte in ihrer am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten beim BG Schwaz eingebrachten Klage Zahlung von S 2.830,44 s.A. für Erdgaslieferungen.
Die Beklagten beantragten nach Klagszustellung und nach Fällung eines (sodann infolge Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder aufgehobenen) Versäumungsurteils die Delegierung der Rechtssache an das BG Rottenmann, weil sich ihr Wohnsitz (nach einer zwischenzeitigen Übersiedlung nunmehr) dort befinde und die Fahrtkosten nach Schwaz nicht in Einklang mit der Verhandlungsdauer stünden.
Die Klägerin äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN).
Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über eine Delegierung. Was die durchzuführende Parteienvernehmung (Zeugenvernehmungen wurden bisher nicht beantragt) anlangt, so haben Klägerin und Beklagte ihren Sitz (Wohnsitz) in verschiedenen Sprengeln. Da sich somit kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Rottenmann ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.
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