Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Dies bedarf keiner näheren Begründung (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Es trifft jedenfalls nicht zu, daß das Berufungsgericht in entscheidenden Punkten ohne Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen wäre; vielmehr hat es ausdrücklich diese Feststellungen übernommen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Daß der Firmensitz und damit der ständige Arbeitsplatz in Wien liegt, bedeutet keinen Widerspruch dazu, daß der Kläger auch auf Geschäftsreisen in ganz Österreich unterwegs war. Im übrigen handelt es sich bei den bemängelten Passagen des angefochtenen Urteils nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um Ausführungen zur Rechtsrüge.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, wonach sich der Unfall nicht im Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit ereignet hat, ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Tandemflug erfolgte nicht im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens, wofür weder der Kläger noch das ihn beschäftigende Unternehmen eine Bewilligung hatte. Er diente aber auch nicht der konkreten Präsentation und Erprobung eines Gleitschirms mit einem am Erwerb eines solchen Gerätes interessierten Kunden. Da nach den Feststellungen auch keine konkrete Geschäftsanbahnung hinsichtlich des Verkaufes eines solchen Gerätes vorlag, hat das Berufungsgericht die unfallbringende Tätigkeit entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers zutreffend nicht als Werbetätigkeit für den Betrieb angesehen. Anders als im Fall der Entscheidung 10 ObS 203/97v (Unfall bei einem Mountainbike-Rennen, teilw. veröff. ARD 4911/3/98) war der Kläger - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - zur Durchführung von Tandemflügen auch arbeitsvertraglich nicht verpflichtet.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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