Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der Auswirkung des Bezuges einer Urlaubsentschädigung auf das Leistungsrecht der Krankenversicherung und damit das (sich auch hier - gemäß § 90a ASVG - auf den Bezug der vom Kläger begehrten Versehrtenrente für den allein noch strittigen Zeitraum 26.10. bis 26.11.1996 auswirkende) Ruhen von Krankengeld bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich Stellung genommen (10 ObS 146/97m = infas S 63; 10 ObS 233/97f, 10 ObS 290/97p, 10 ObS 353/97b, 10 ObS 364/97w). Danach ist es (seit der Wirksamkeit der damit auch hier anzuwendenden Neufassung des § 49 Abs 3 Z 7 ASVG mit 1.5.1996 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl 201) nicht (mehr) möglich, einem Arbeitnehmer für den Zeitraum eines solchen Bezuges sowohl Urlaubsentschädigung (oder Urlaubsabfindung) als auch Krankengeld zu zahlen.
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen steht (unbestritten) fest, daß der Kläger, der von seinem Dienstgeber per 25.10.1996 gekündigt worden war, für die Zeit danach Anspruch auf Urlaubsentschädigung hatte, wodurch aber nach dem Vorgesagten ex lege es zu einem Ruhen seines Krankengeldes kam (§ 90a Abs 1 letzter Satz ASVG). Die gleiche Rechtsfolge, nämlich Ruhen der Versehrtenrente, tritt aber nach dieser Gesetzesstelle dann ein, wenn ein Anspruch auf Leistung des Krankengeldes aufrecht war, als auch wenn ein solcher Anspruch ruhte. Die (vom Kläger im Rechtsmittel relevierte und nach den einleitend zitierten Entscheidungen vom Senat bereits gelöste) Frage, ob Urlaubsentschädigung gemäß § 49 Abs 3 Z 7 ASVG (weiterhin) dem dort umschriebenen Entgeltbegriff zu unterstellen ist, stellt die Zulässigkeit des Ruhens seines Krankengeldanspruches in Frage; selbst wenn man jedoch seinem Standpunkt folgte, ist hieraus zufolge der ausdrücklichen gesetzlichen Gleichstellung eines aufrechten wie auch eines zum Ruhen gekommenen Anspruches durch § 90a Abs 1 letzter Satz ASVG (auf die hier maßgebliche Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf Versehrtenrente) nichts abzuleiten. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, daß nicht feststehe, daß er für den fraglichen Zeitraum (von einem Monat) tatsächlich mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge erhalten habe, sodaß nicht beurteilt werden könne, ob nicht das Krankengeld (und damit in weiterer Kette auch die Versehrtenrente) nur zur Hälfte geruht habe.
Die geltend gemachten Umstände sind nur für die Frage des Ruhens des Krankengeldanspruches von Bedeutung; das Ruhen der Versehrtenrente für den fraglichen Zeitraum wird hievon nicht berührt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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