Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei seiner Ansicht über den für den Wahrheitsbeweis relevanten Zeitpunkt übersieht der Kläger, daß die bekämpfte Äußerung über den "Schuldenberg" nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Behauptung aufgestellt wurde und dem dadurch vermittelten Eindruck für den Leser zu beurteilen ist (MR 1995, 16; 6 Ob 2300/96w; 6 Ob 153/97m). Der Vorwurf über den Schuldenberg wurde als Zitat der Gläubigerin V***** wiedergegeben. Zuvor waren im Artikel deren Bemühungen geschildert worden, die Zahlung fälliger Kreditraten zu erreichen. Die Gläubigerin sei auf die Existenz anderer Gläubiger aufmerksam geworden, "weil Exekutionsbewilligungen im beachtlichen Ausmaß von rund 7 Millionen Schilling den Versicherer erreichten und darüber hinaus (allein) beim BG Kitzbühel weitere 6,7 Millionen Forderungen vorgemerkt sind" (Feststellung des Erstgerichtes aus dem wörtlich wiedergegebenen Artikel der Beklagten AS 78 f). Diese Äußerung bezog sich deutlich erkennbar auf einen "Schuldenberg" des Beklagten in der Vergangenheit und nicht auf den Zeitpunkt der Berichterstattung. Für die Vergangenheit wurden aber die zahllosen bücherlichen Pfandrechte in Millionenhöhe und die Höhe der beim Bezirksgericht Kitzbühel betriebenen Forderungen festgestellt. Mit seinem Revisionsrekurs unterlegt der Kläger dem Vorwurf eine andere Bedeutung und will solcherart das Beweisthema verschieben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)