OGH 6Ob81/98z

OGH6Ob81/98z19.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Peter M*****, vertreten durch Dr.Kurt Hanusch und Dr.Heimo Jilek, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 110.000 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Oktober 1997, GZ 5 R 129/97y-25 , den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind richtig. Der vorliegende Fall kann nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Beschränkungen des Pyrotechnikgesetzes beurteilt werden, es sind vielmehr auch die Bestimmungen des ABGB über die Handlungsfähigkeit von Kindern und Minderjährigen mitzuberücksichtigen. Das Pyrotechnikgesetz ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, das nicht nur unzumutbaren Lärmbelästigungen, sondern insbesondere auch zufälligen Personen- und Sachschäden vorzubeugen sucht. Im Bereich des Schadenersatzrechtes gilt das Ingerenzprinzip. Danach ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, rechtswidrig. Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat. Die "verpflichtende Vorhandlung", durch die eine Gefahrenquelle geschaffen wird, kann auch darin bestehen, daß jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist, daß durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadenseintrittes herbeigeführt wird. Im vorliegenden Fall waren zwei dreieinhalb und sechs Jahre alte Kinder, die jedenfalls handlungsunfähig waren und ein achteinhalbjähriger Unmündiger beteiligt, bei dessen rechtsgeschäftlichem Handeln - Einkauf von Feuerwerkskörpern samt Zündhölzern - jedenfalls dem Gegner die Beweislast obliegt, daß durch seine Vorhandlung - die Abgabe von Feuerwerkskörpern samt Zündhölzern - die Gefahr eines Schadenseintrittes nicht herbeigeführt wurde. Bei dieser Situation kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte nach dem Ingerenzprinzip verpflichtet gewesen wäre, den Verkauf der gefährlichen Gegenstände an die Minderjährigen zu unterlassen.

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