OGH 4Ob83/98d

OGH4Ob83/98d17.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Philipp W*****, und der mj. Victoria W*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Wilhelm W*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Jänner 1998, GZ 45 R 902/97y-67, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat eine Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie 19. Bezirk und ein Gutachten der Sachverständigen Dr. Angelika G***** eingeholt, es hat die Eltern und vier Zeugen vernommen. Die von ihm getroffene Obsorgeregelung entspricht den Ergebnissen, zu denen die Sachverständige gekommen ist.

Das Rekursgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung den vom Vater gerügten Verfahrensmangel verneint, der darin gelegen sein soll, daß das Erstgericht zwei von ihm genannte weitere Zeugen nicht vernommen und Fragen nicht zugelassen hat. Selbst wenn man im Interesse des Kindeswohles die Geltendmachung eines vom Rekursgericht verneinten Mangels des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs für zulässig halten wollte, wäre für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen. Ob auch im Obsorgeverfahren der Grundsatz gilt, daß eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, ebenso wie eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit (SZ 65/84 = JBl 1992, 780), im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht werden (4 Ob 2235/96x mwN; RIS-Justiz RS0007232), kann daher hier offenbleiben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte