Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozeßbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch die Fragen, ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, daß es als Anspruchsgrundlage hinreicht, bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, berühren ebenso wie die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 516/94; 9 ObA 2040/96g; 7 Ob 2229/96m; 5 Ob 21/97t).
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