OGH 9ObA361/97x

OGH9ObA361/97x11.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Detlev N*****, Transportunternehmer, ***** BRD, vertreten durch Dr.Peter Bründl und Dr.Gerlinde Rachbauer, Rechtsanwälte in Schärding, wider die beklagte Partei R***** Speditions- und Transport GesmbH, ***** Belgien, vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 26.564,50 brutto abzüglich S 6.840,- (im Revisionsverfahren: S 11.551,-) netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.September 1997, GZ 11 Ra 131/97g-57, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die Frage, ob § 44 Abs 2 IPRG eine Gesamt-, oder nur eine Sachverweisungsnorm bedeutet, für die vorliegende Rechtssache ohne Relevanz, weil jedenfalls österreichisches Recht Anwendung zu finden hat. Es ist aktenkundig, daß eine vom Erstgericht über das Bundesministerium für Justiz im Rahmen des Europäischen Übereinkommens vom 7.Juni 1968, BGBl Nr.417/1971, betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, eingeholte Auskunft vom 24.10.1995 bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz am 5.2.1997 unbeantwortet blieb und erst am 4.3.1997 eine Antwort beim Erstgericht einlangte. Diese enthält wohl einen Hinweis darauf, daß die belgische Rechtsordnung auf das österreichische Recht zurückverweist, nicht jedoch die Bekanntgabe der vom Erstgericht angefragten Bestimmungen des materiellen belgischen Arbeitsrechtes. Zieht man dazu in Betracht, daß auch Urgenzen des Bundesminsteriums für Justiz und Aufforderungen an die Parteien, an der Erforschung des belgischen Rechtes mitzuwirken, erfolglos blieben (ON 38), ist gemäß § 4 Abs 2 IPRG die Anwendung österreichischen Rechts angezeigt, weil das fremde Recht trotz eingehenden Bemühens innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden konnte.

Der Ansicht der Revisionswerberin, im Falle der vom Berufungsgericht angenommenen Rückverweisung durch die belgische Rechtsordnung auf österreichisches Recht würde wieder § 44 Abs 2 IPRG und somit erneut belgisches materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommen, ist die eindeutige Norm des § 5 Abs 2 IPRG entgegenzuhalten, wonach im Falle der Zurückverweisung die österreichischen Sachnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen anzuwenden sind. Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, in welchem Umfang die belgische Rechtsordnung auf österreichische Sachnormen zurückverweist, ist nicht erheblich im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG, weil sich das Berufungsgericht in seiner Beurteilung auf eine klare Gesetzeslage und gesicherte Rechtsprechung stützen konnte.

Das nach § 44 IPRG maßgebliche Arbeitsvertragsstatut gilt nämlich für alle privatrechtlichen Fragen des Arbeitsrechtsverhältnisses (SZ

59/46 = RdW 1986, 184 = Arb 10.502 = ZfRV 1987, 147 [Hoyer], SZ

59/214 = JBl 1987, 737 [Scheffenacker], SZ 63/206 = Arb 10.884), wozu

insbesondere auch Fragen der Entgeltfortzahlung gehören (IPRE 2/105). Durch die Anwendung des österreichischen Arbeitsrechtes können Erwägungen darüber auf sich beruhen, ob der Kläger nach belgischem Recht Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsgeldes gegenüber einer belgischen Krankenkasse hätte.

Ausgehend vom unstrittigen Umstand, daß die Beklagte als ausländische Arbeitgeberin nicht kollektivvertragsunterworfen ist, kommt einer Verweisung auf Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs, insbesondere dessen Verfallsbestimmungen, ebenfalls keine Bedeutung zu. Gemäß § 12 Abs 1 ArbVG treten die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages wohl auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter), eine analoge Regelung für "Außenseiter" auf der Seite der Arbeitgeber ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen, woraus folgt, daß auch die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers nicht dem Kollektivvertrag unterliegen (JBl 1986, 406 = RdW 1986, 53, RIS-Justiz RS0050873).

Verstöße gegen § 405 ZPO bilden nach ständiger Rechtsprechung keinen Nichtigkeitsgrund, sondern einen Verfahrensmangel (JBl 1969, 399, SZ 42/138, ÖBl 1982, 132; ZVR 1983/30; EFSlg 57.753; MR 1989, 143 = ÖBl 1989, 149; RIS-Justiz RS0040906). Das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels wurde vom Berufungsgericht verneint. Ein solcher Mangel kann daher nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503; RIS-Justiz RS0044273). Die Frage, ob und inwieweit sich Netto- aus Bruttobeträgen oder umgekehrt ergeben, ist überdies nicht von der in § 46 Abs 1 ASGG genannten Erheblichkeit.

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