Spruch:
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs einer Beteiligten des Exekutionsverfahrens nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Punkt 1.).
In Punkt 2. seiner Entscheidung gab es einem Rekurs der betreibenden Partei gegen den erstinstanzlichen Beschluß Folge, hob diesen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses erfolgte nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennbar nur gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung gerichtete, beim Wohnsitzbezirksgericht zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Ebenso wie früher Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt nicht beim Obersten Gerichtshof bekämpft werden konnten, gilt nunmehr dasselbe für Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes ohne einen Zulassungsausspruch (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0043986; Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 519 zum gleich geregelten Aufhebungsbeschluß im Berufungsverfahren). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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