OGH 5Nd501/98

OGH5Nd501/9819.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Harald W*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Warwara D*****, Studentin, ***** Rußland, wegen US $ 21.311,-- den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes nach § 28 JN findet nicht statt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von US $ 21.311,-- s. A. mit der Begründung, die Streitteile hätten am 5.8.1996/6.8.1996 in Salzburg die Vereinbarung getroffen, daß die Beklagte nach Österreich ziehe und hier mit dem Kläger einen gemeinsamen Haushalt gründe und die Ehe eingehe. Die Beklagte machte jedoch dies davon abhängig, daß die Schulden ihres Vaters in Rußland bezahlt würden. Der Kläger habe ihr daraufhin (einschließlich Transferspesen) US $ 21.311,-- im Wege der Banküberweisung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe das Geld teilweise verbraucht, sei jedoch entgegen ihrer Ankündigung nicht nach Österreich gekommen.

Da das deliktische Verhalten der Beklagten in Salzburg gesetzt worden sei, sei der Zuständigkeitstatbestand des § 92 a JN gegeben.

Hilfsweise werde die Ordination eines Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof beantragt, weil die Verfolgung der Ansprüche des Klägers in Rußland für ihn eine organisatorisch und kostnmäßig unüberwindbare Hürde darstelle. Ein ausreichender Inlandsbezug sei gegeben.

Eine Ordination nach § 28 JN hat aus folgenden Gründen nicht stattzufinden:

Rechtliche Beurteilung

Voerst ist darauf hinzuweisen, daß der Zuständigkeitstatbestand des § 92 a JN nicht verwirklicht ist, weil sich diese Gesetzesbestimmung nur auf Streitigkeiten über Schadenersatz, entstanden aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache bezieht.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN (in der zur Zeit der Einbringung der Klage - 24.11.1997 - maßgebenden Fassung) sieht die Bestimmung eines der sachlich zuständigen Gerichte als für die fragliche Rechtssache örtlich zuständiges vor, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die Zuständigkeit eines inländisches Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

Gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl 1972/112), welches gemäß dem Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der russischen Förderation (BGBl 1994/257) weiter anzuwenden ist, haben die Staatsangehörigen jedes der vertragsschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles freien Zugang zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses vertragsschließenden Teiles auftreten; unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit (Art 1 des BGBl 1972/112). Diese Vertragsbestimmung schließt die Annahme aus, daß dem Kläger die Rechtsverfolgung in Rußland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Konkrete Tatsachenbehauptungen des Inhaltes, das trotz der genannten Vertragsbestimmung die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN erfüllt wären, wurden nicht aufgestellt.

Geht man aber davon aus, daß die Prozeßführung für den Kläger in Rußland nicht beschwerlicher ist als zB diejenige für die Beklagte in Österreich, so besteht kein Grund für eine Ordination.

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