OGH 2Ob34/98h

OGH2Ob34/98h12.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Drago K*****, 2.) I*****, und 3.) E***** AG, *****, alle vertreten durch Dr.Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 1,223.769,-- sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 29.Oktober 1997, GZ 2 R 270/96f-43, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Gegenteiliges zur in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtsprechung (MGA ABGB34 § 1325 E 103) findet sich in der Berufungsentscheidung (Seite 14f) nicht.

2. Die zitierte Entscheidung 2 Ob 55/94 = ZVR 1995/91 betrifft die Beweislastverteilung im Zusammenhang mit Verletzungen der Schadensminderungspflicht (Ausschlagung von Erwerbsmöglichkeiten oder Umschulungen). Um Beweislastfragen geht es aber hier gar nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht aufgrund des beruflichen Vorlebens des Klägers angenommen, daß er auch nach dem Unfall nur fallweise beschäftigt gewesen wäre. Es hat somit darauf Bedacht genommen, welchen Verdienst der Geschädigte ohne Unfall bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte. Derartige Feststellungen betreffen aber trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den - außer bei Verstoß gegen Denkgesetze nicht revisiblen - Tatsachenbereich (ZVR 1987/113; ZVR 1988/130; RIS-Justiz RS0022483; Reischauer in Rummel**2 § 1325 Rz 22, 23; Apathy, EKHG § 13 Rz 11, 12).

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