OGH 2Ob11/98a

OGH2Ob11/98a12.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei mj Luana S*****, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Victor S*****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 389 Abs 1 Z 8 lit a EO infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. November 1997, GZ 43 R 894/97g-39, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unabhängig von der Frage, ob der Oberste Gerichtshof überhaupt dazu berufen ist, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen (hier rumänischen) Unterhaltsrechts zu liefern (vgl Kodek in Rechberger § 502 Rz 3), wurde bereits mehrfach ausgesprochen, daß es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens widerspräche, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen zur Feststellung des ausländischen Rechts - zumal dieses geraume Zeit in Anspruch nehmen kann - ausschließlich dem Gericht zu überlassen (ausführlich SZ 45/94; 10 Ob 2433/96b). Demgemäß sieht auch § 4 Abs 1 IPRG ua die Mitwirkung der Beteiligten bei der Ermittlung fremden Rechts ausdrücklich vor. Wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechtes erforderliche Zeitaufwand den zu sicherenden Anspruch vereitelt, hat bereits aus dieser Erwägung heraus jedenfalls für das Provisorialverfahren österreichisches Recht vorrangig zur Anwendung zu kommen (§ 4 Abs 2 IPRG; SZ 61/39). Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt, sondern ist von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängig (5 Ob 555/83; 10 Ob 2433/96b).

Auf Grund der in der zitierten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist hier demnach im Provisorialverfahren österreichisches Recht maßgebend, zumal sich die Auslegung der in Betracht kommenden Bestimmungen des rumänischen Familiengesetzbuches offensichtlich nicht ohne ihre erheblichen für das Provisorialverfahren nicht vertretbaren Zeitaufwand ermitteln läßt. Im Revisionsrekurs wird aber eingeräumt, daß die Entscheidung des Rekursgeriches der Rechtsprechung zum österreichischen Unterhaltsrecht entspricht. Dies bedeutet aber, daß erhebliche Rechtsfragen im Sinn des gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen sind, weshalb ein Revisionsrekurs nicht erhoben werden kann.

Der demnach unzulässige Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen.

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