OGH 3Ob29/98f

OGH3Ob29/98f28.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Josef P*****, vertreten durch Dr.Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in Lienz, wegen S 414.000 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.November 1997, GZ 3 R 173/97h-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Weder Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hat (Nachweise bei Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503), noch eine angebliche (irrig unter dem Titel Aktenwidrigkeit geltend gemachte) unrichtige Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043371; Kodek aaO Rz 1 und 3) sind Revisionsgründe nach § 503 ZPO. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 1 ZPO läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befaßt hätte, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten worden wären (Kodek aaO Rz 3 mN).

Auf das (im übrigen im erstinstanzlichen Akt einliegende) Videoband mit der (doppelt vergebenen) Beilagenbezeichnung ./K hat sich die Klägerin in ihrer Berufung gar nicht gestützt.

Wird aber gar keine vom Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsfrage aufgeworfen, können die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO keinesfalls vorliegen (vgl ua 6 Ob 1542/84 und 5 Ob 1508/86).

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