OGH 9Ob410/97b

OGH9Ob410/97b28.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Sabrina P*****, geboren ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Günther P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Oktober 1997, GZ 51 R 133/97a-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Eltern keinen gemeinsamen Haushalt hatten und das Kind bei der Mutter lebte, erweist sich die Rechtsauffassung des Rekursgerichts als zutreffend, daß der Unterhaltsanspruch des Kindes von einem Natural- in einen Geldunterhaltsanspruch übergegangen ist (EFSlg 67.693; RIS-Justiz RS 0034807). Die vom Vater behauptete, fallweise Übergabe von nicht näher genannten Geldbeträgen an die Mutter des Kindes und die Behauptung einer einmaligen Zahlung von S 2.000 vermögen die von den Vorinstanzen angenommene Unterhaltspflichtverletzung auch nicht annähernd zu entkräften. Unerfindlich ist ferner, inwieweit darin eine Erfüllung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind gelegen sein soll, wenn der Vater mit der Mutter gemeinsam essen war, andere Leute einlud oder Tankrechnungen für das Fahrzeug der Mutter bezahlte.

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