Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte kann sich auf ein gesetzliches Erbrecht nach dem Erblasser nur dann mit Erfolg berufen, wenn sie im Zeitpunkt dessen Todes am 26.Dezember 1996 noch aufrecht mit ihm verheiratet war (§§ 757 ff ABGB). Im vorliegenden Fall wurde die Ehe des Erblassers mit der Beklagten mit dem in der Verhandlungstagsatzung vom 9.Dezember 1996 vom Verhandlungsrichter verkündeten Scheidungsbeschluß gemäß § 55a EheG geschieden, beide Parteien verzichteten auf Rechtsmittel, aber nicht auf Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Die Zustellung erfolgte erst nach dem 26.Dezember 1996.
Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils, so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen (§ 460 Z 8 erster Satz ZPO, früher § 81 der 1.DVEheG für das streitige Scheidungsverfahren). Die Zurücknahme des (Scheidungs)Antrags hat die Folge, daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt (§ 224 Abs 2 AußStrG idFd EheRÄndG für das außerstreitige Scheidungsverfahren). Auch bei der einvernehmlichen Scheidung wird der in Anwesenheit beider Parteien verkündete Scheidungsbeschluß mangels Verzichts auf die Zustellung einer Beschlußausfertigung erst mit der Zustellung der Ausfertigung materiell rechtskräftig. Denn einerseits ist unter Rechtskraft iSd § 224 AußStrG nach stRspr des Obersten Gerichtshofs (JBl 1980, 551 = ÖA 1983, 19 = RZ 1980/55; EFSlg 35.137 ua, zuletzt 5 Ob 558/94, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 76.403 und MietSlg 46.178; RIS-Justiz RS0008471) die formelle Rechtskraft iSd § 411 ZPO zu verstehen und andererseits wird auch in Außerstreitsachen ein Beschluß den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung rechtswirksam (EFSlg 35.137 mwN). Anders zu beurteilen sind nur Fälle, in denen - anders als hier - auf die Zustellung einer Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses verzichtet wird (vgl SZ 40/65 = RZ 1967, 165; 3 Ob 624/78; RIS-Justiz RS0006014). Auch Pichler (Wann wird der Scheidungsbeschluß rechtskräftig ? in RZ 1994, 32 ff) vertritt nicht die Ansicht, § 416 Abs 1 oder § 426 ZPO seien dahin zu interpretieren, daß es auf die Zustellung nach erklärtem Rechtsmittelverzicht nicht mehr ankomme. Ein Fall des § 416 Abs 3 ZPO liegt hier nicht vor; im Rechtsmittelverzicht allein liegt aber entgegen dem Revisionsvortrag noch kein schlüssiger Verzicht der Parteien auf die Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Ob die Zustellung des Scheidungsbeschlusses in der Disposition der Parteien steht (vgl dazu Pichler aaO), muß hier nicht entschieden werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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