OGH 7Ob3/98m

OGH7Ob3/98m27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Hubert P*****, vertreten durch Dr.Norbert Pirker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 75.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 7.Oktober 1997, GZ 29 R 275/97a-12, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 5.Juni 1997 bzw 6.Juni 1997, GZ 1 C 658/97p-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes. Es bewertete den Streitgegenstand trotz des vom Kläger mit S 75.000,-- angegebenen Feststellungsinteresses als mit S 50.000,-- nicht übersteigend und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für jedenfalls unzulässig. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes beruhe auf dem Streitwert des vorangegangenen Verfahrens in dem der dort klagende Beklagte gegen den dort beklagten Kläger die Bezahlung von S 36.000,-- sA begehrt habe.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen diese Entscheidung als "außerordentliche" Revision bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei ist unzulässig.

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, ob der Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, ist gemäß § 500 Abs 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO) verletzt werden (vgl Petrasch, ÖJZ 1989, 750 sowie Kodek in Rechberger ZPO § 500 Rz 3 ff mwN).

Nach § 500 Abs 2 Z 2 leg cit ist bei einer Bewertung unter S 50.000,--, falls nicht die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO zutrifft, auszusprechen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist. Aufgrund dieses Ausspruches des Berufungsgerichtes war die Revision daher zurückzuweisen.

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