Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes. Es bewertete den Streitgegenstand trotz des vom Kläger mit S 75.000,-- angegebenen Feststellungsinteresses als mit S 50.000,-- nicht übersteigend und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für jedenfalls unzulässig. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes beruhe auf dem Streitwert des vorangegangenen Verfahrens in dem der dort klagende Beklagte gegen den dort beklagten Kläger die Bezahlung von S 36.000,-- sA begehrt habe.
Rechtliche Beurteilung
Das gegen diese Entscheidung als "außerordentliche" Revision bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei ist unzulässig.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, ob der Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, ist gemäß § 500 Abs 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO) verletzt werden (vgl Petrasch, ÖJZ 1989, 750 sowie Kodek in Rechberger ZPO § 500 Rz 3 ff mwN).
Nach § 500 Abs 2 Z 2 leg cit ist bei einer Bewertung unter S 50.000,--, falls nicht die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO zutrifft, auszusprechen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist. Aufgrund dieses Ausspruches des Berufungsgerichtes war die Revision daher zurückzuweisen.
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