Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob vor Geltendmachung des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ein gelinderes Mittel - wie etwa eine Klage auf Unterlassung des Abstellens von Gegenständen in allgemeinen Teilen des Hauses - zu ergreifen ist, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil dem in diesem Zusammenhang festgestellten Umstand, es komme "manchmal vor, daß die Kinder der Beklagten ihre Drei- oder Fahrräder für kurze Zeit im Stiegenhaus oder neben der Wohnungs- oder Eingangstür liegen lassen oder diese Geräte, im Winter auch Rodeln, in einer neben der Kellertür befindlichen Nische untergebracht werden", auch bei Einbeziehung in die Prüfung des Gesamtverhaltens der Beklagten kein zugunsten der Klägerin streitentscheidendes Gewicht zukommt. Ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, ist im übrigen regelmäßig nicht von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042984). Eine Überschreitung der Grenzen des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessensspielraumes liegt nicht vor.
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