OGH 9ObA301/97y

OGH9ObA301/97y14.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heidemarie Sch*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Air***** Co KG *****unternehmen, *****, vertreten durch Dr.Michael Hiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 400.815,90 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1997, GZ 10 Ra 148/97a, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die im angefochtenen Teilurteil allein strittigen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängigen Ansprüche (auf Restgehalt Juli bis einschließlich 18.8.1995, Weihnachtsgeld, Urlaubsentschä- digung für das vergangene Urlaubsjahr) Gegenstand des angefochtenen Teilurteiles bilden, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, so daß dies die Revisionszulässigkeit nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ausschließt (Kuderna, ASGG2 281).

Die offenbare ziffernmäßige Unrichtigkeit der im Spruch des Berufungsurteiles (Teilurteil) enthaltenen Beträge ist durch Berichtigung durch das Berufungsgericht beseitigt worden. Das Berufungsgericht hat somit das Ersturteil und den Anspruch auf die darin enthaltenen geltend gemachten Ansprüche bestätigt. Damit ist aber die Nachvollziehbarkeit der schon in der Klage enthaltenen Beträge gegeben. Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Was die Rechtsrüge in der außerordentlichen Revision betrifft, bezieht sie sich auf den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, der aber infolge Fehlens eines Ausspruches nach §§ 45 Abs 3 ASGG iVm 519 Abs 1 ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, unanfechtbar ist.

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