Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die im angefochtenen Teilurteil allein strittigen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängigen Ansprüche (auf Restgehalt Juli bis einschließlich 18.8.1995, Weihnachtsgeld, Urlaubsentschä- digung für das vergangene Urlaubsjahr) Gegenstand des angefochtenen Teilurteiles bilden, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, so daß dies die Revisionszulässigkeit nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ausschließt (Kuderna, ASGG2 281).
Die offenbare ziffernmäßige Unrichtigkeit der im Spruch des Berufungsurteiles (Teilurteil) enthaltenen Beträge ist durch Berichtigung durch das Berufungsgericht beseitigt worden. Das Berufungsgericht hat somit das Ersturteil und den Anspruch auf die darin enthaltenen geltend gemachten Ansprüche bestätigt. Damit ist aber die Nachvollziehbarkeit der schon in der Klage enthaltenen Beträge gegeben. Nichtigkeit liegt daher nicht vor. Was die Rechtsrüge in der außerordentlichen Revision betrifft, bezieht sie sich auf den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, der aber infolge Fehlens eines Ausspruches nach §§ 45 Abs 3 ASGG iVm 519 Abs 1 ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, unanfechtbar ist.
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