Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Feststeht, daß die Erstbeklagte die Wohnung seit Jahren überhaupt nicht mehr benützt; sie ist zwar beruflich häufig längere Zeit nicht in Wien, bewohnt die Wohnung aber auch dann nicht, wenn sie sich in Wien aufhält. Der Zweitbeklagte kommt 1 bis 2 mal monatlich in das Bestandobjekt, um dort Musikproben abzuhalten; auch er benützt die Wohnung seit Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken. Wenn er sich für einige Tage oder Wochen in Wien aufhält, wohnt er bei seinen Eltern oder einer Freundin. Ob ausgehend davon die Voraussetzungen für den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 MRG erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert ist. Die Entscheidung der Vorinstanzen steht weder in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur, noch liegt in der Bejahung des Kündigungstatbestandes eine grobe Fehlbeurteilung.
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