OGH 9Ob405/97t

OGH9Ob405/97t14.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Prof.Eduard M*****, 2. Mag.Ludovika M*****, beide Hauseigentümer, beide *****, vertreten durch Dr.Friedrich J.Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Fenja R*****, Schauspielerin, 2. Bernhard P*****, Musiker, *****, beide vertreten durch Dr.Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18.September 1997, GZ 40 R 493/97i-25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20.Mai 1997, GZ 7 C 2613/95m-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Feststeht, daß die Erstbeklagte die Wohnung seit Jahren überhaupt nicht mehr benützt; sie ist zwar beruflich häufig längere Zeit nicht in Wien, bewohnt die Wohnung aber auch dann nicht, wenn sie sich in Wien aufhält. Der Zweitbeklagte kommt 1 bis 2 mal monatlich in das Bestandobjekt, um dort Musikproben abzuhalten; auch er benützt die Wohnung seit Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken. Wenn er sich für einige Tage oder Wochen in Wien aufhält, wohnt er bei seinen Eltern oder einer Freundin. Ob ausgehend davon die Voraussetzungen für den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 MRG erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert ist. Die Entscheidung der Vorinstanzen steht weder in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur, noch liegt in der Bejahung des Kündigungstatbestandes eine grobe Fehlbeurteilung.

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