Spruch:
Der Antrag, ein inländisches Gericht, insbesondere das Bezirksgericht Hietzing, als für den Rechtsstreit der Parteien wegen Feststellung örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger beantragt die Ordination eines inländischen Gerichts nach § 28 JN für eine Klage, mit der er gegenüber der beklagten Partei die Feststellung begehrt, daß eine Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich 1 C 102/94g des Bezirksgerichtes Hietzing, Punkt 2. (Unterhaltszahlungen für die minderjährigen Phillip und Christopher H*****), gegen den Kläger bis einschließlich 30.4.2000 unzulässig sei, weil der vollstreckbare Anspruch in diesem Ausmaß wegen Erfüllung erloschen sei. Obwohl der Kläger seiner durch gerichtlichen Vergleich festgelegten Unterhaltspflicht bis einschließlich 30.4.2000 durch Vorauszahlungen nachgekommen sei, habe die Beklagte durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen lassen, daß zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen rückständiger Kindesunterhalt "für Oktober 1997 über DM 2.000 bis 20.10.1997 bezahlt werden müsse". Dieses Schreiben lasse erkennen, daß die Beklagte ohne Rücksicht auf die erfolgten Zahlungen den Unterhaltstitel ausnützen wolle, um kurzfristig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Österreich gegen den Kläger einzuleiten.
Wohl liege noch keine rechtskräftige Exekutionsbewilligung vor, sodaß dem Kläger auch die Möglichkeit genommen sei, einer drohenden Exekution mit Oppositionsklage zu begegnen, doch bestehe das rechtliche Interesse des Klägers, mit negativer Feststellungsklage nach § 228 ZPO das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruchs feststellen zu lassen (SZ 54/85, SZ 19/43).
Zum Ordinationsantrag bringt der Kläger vor, daß die Beklagte ihren Wohnsitz in Deutschland, somit einem Vertragsstaat des Lugano-Abkommens habe, sodaß die Zuständigkeit nach den Regeln des LGVÜ zu beurteilen sei. Bei dem vom Kläger angestrebten Verfahren handle es sich um ein solches, welches die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung eines österreichischen Gerichtes zum Gegenstand habe, sodaß durch Art 16 Z 5 LGVÜ die ausschließliche Zuständigkeit Österreichs als jenes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden solle, bestimmt werde. Art 16 LGVÜ begründe jedoch nur die inländische Zuständigkeit, nicht auch die sachliche- und örtliche Zuständigkeit. Gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN sei ein Bezirksgericht sachlich zuständig. Eine örtliche Zuständigkeit könne aus innerstaatlichen Zuständigkeitsbestimmungen jedoch nicht abgeleitet werden, da die Beklagte weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und auch kein anderer Gerichtsstand zur Verfügung stehe. Da Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages (Lugano-Abkommen) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet sei, sei ein örtlich zuständiges Gericht aus den sachlich zuständigen zu bestimmen, wobei die Bestimmung des Bezirksgerichtes Hietzing angeregt werde, vor dem einerseits der angeführte Vergleich geschlossen worden sei und welches andererseits als Wohnsitzgericht des Antragstellers auch als zuständiges Exekutionsgericht in Frage komme.
Rechtliche Beurteilung
Sind gemäß § 28 Abs 1 JN für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn 1.) Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder 2.) die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Der Antragsteller stützt seinen Ordinationsantrag ausschließlich auf die Z 1.
Art 2 LGVÜ bestimmt: Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden. Nach Art 16 Z 5 LGVÜ sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.
Der Prüfung, ob hier ein Fall inländischer internationaler Zuständigkeit im vorgenannten Sinn gegeben ist, ist zunächst voranzustellen, daß nach der von den Vertretern der Regierungen der EFTA-Staaten abgegebenen Erklärung (Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 200) für angezeigt gehalten wird, daß ihre Gerichte bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler-Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Lugano-Übereinkommen übernommen worden sind. Art 16 LGVÜ stellt eine solche aus dem EuGVÜ übernommene Bestimmung dar, sodaß auch die vom EuGH hiezu ausgesprochenen Grundsätze anwendbar sind.
Nach Art 2 des EuGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Rechte des Beklagen zu schützen; sie stellt insoweit ein Gegengewicht zu den Erleichterungen dar, die das Übereinkommen hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen einräumt. Art 16 des Übereinkommens sieht als Ausnahme zu dieser allgemeinen Regel eine Reihe von ausschließlichen Zuständigkeiten für Klagen vor, die mit Rücksicht auf die Lage einer unbeweglichen Sache, den Sitz einer Gesellschaft, die Eintragung in ein öffentliches Register oder - dies ist Gegenstand von Nr 5 - den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, besondere Beziehungen zu einem anderen als dem in Art 2 bezeichneten Vertragsstaat aufweisen (EuGH vom 4.Juli 1985, Rechtssache 220/84 "AS-Autoteile Service GmbH gegen Pierre Malhe"). Der EuGH hat weiters ausgesprochen (Rechtssache C-261/90 , Urteil vom 26.März 1992 "Reichert/Dresdner Bank AG"), daß Art 16 EuGVÜ nicht weiter ausgelegt werden darf, als sein Zweck es erfordert, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen gegebene Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen genommen wird und daß sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, daß für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Ortes der Vollstreckung der Entscheidung darin besteht, daß es allein Sache der Gerichte des Vertragsstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, in diesem Gebiet die Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden anzuwenden. Nach dem Bericht des Sachverständigenausschusses, der das Übereinkommen ausgearbeitet habe (Genard-Bericht ABl 1979, C 59, S 1), seien unter "Verfahren, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben", Verfahren zu verstehen, die sich aus der "Anspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden" ergeben; danach fielen "Streitigkeiten, die sich bei diesen Verfahren ergeben, .... in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes des Vollsteckungsorts". Grund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsortes ist, daß die Zwangsvollstreckung Ausübung von Staatsgewalt ist und daher allein die Gerichte des Staates die Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden anwenden und kontrollieren sollen, der die Zwangsvollstreckung verantwortet (Schlosser, EuGVÜ Rz 24 zu Art 16 EuGVÜ).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, daß ein Exekutionsverfahren gegen den Kläger noch gar nicht anhängig ist, sondern nach seinem eigenem Vorbringen erst angedroht wurde. Trotz des Begehrens auf Feststellung, daß eine Zwangsvollstreckung unzulässig sei, stützt der Kläger sein Interesse aber darauf, daß der Anspruch erloschen sei. Inhalt seines Begehrens ist daher auch noch nicht die Anwendung oder Kontrolle von Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden, sondern die Prüfung des Erlöschens eines möglicherweise künftig in Exekution gezogenen materiellen Anspruchs.
Die vom EuGH ("Reichert/Dresdner Bank AG", aaO) zur Gläubigeranfechtungsklage aufgestellten Grundsätze, wo die zwangsvollstreckungsrechtliche Natur verneint wurde, gelten auch dann, wenn aus materiellrechtlichen Gründen die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend gemacht wird (Schlosser aaO Rz 26). Der vom EuGH in seiner Rechtsprechung festgelegte Grundsatz einer einschränkenden Interpretation zu Art 16 EuGVÜ, dem auch bei Auslegung des Art 16 LGVÜ Bedeutung zukommt, steht einer Unterstellung des vom Kläger angestrebten Verfahrens unter die Bestimmung des Art 16 Z 5 LGVÜ entgegen. Daraus folgt aber auch der Mangel der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 1 JN für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes durch den OGH.
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