OGH 9ObA178/97k

OGH9ObA178/97k17.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Georg Genser und Dr.Jörg Wirrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wilhelm B*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr.Charlotte Lindenberger, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Dr.Christian P*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs der Ing.Karl S***** Maschinen- und StahlbaugesmbH (S ***** des Landesgerichtes Steyr), wegen Feststellung (Streitwert S 67.998,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Jänner 1997, GZ 11 Ra 263/96t-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.Juni 1996, GZ 9 Cga 28/96z-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob es sich bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs 2 KO um eine Ablaufshemmung handelt, zutreffend bejaht, sodaß auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Vorweg kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Anordnung der Hemmung des § 9 Abs 2 KO nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen genauso analoge Anwendung finden muß, wie nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch die Bestimmung des § 1497 ABGB (betreffend die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung und gehörige Fortsetzung des Verfahrens) analog auf Ausschlußfristen, so auch die des § 34 AngG, anzuwenden ist (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 693 mwN). Die Bestimmung des § 9 Abs 2 KO soll sicherstellen, daß die Verjährung des Anspruches des Gläubigers zumindest bis zum Ablauf der für die Klageführung gesetzten Frist aufgeschoben wird. Andernfalls bestünde dann, wenn die Konkurseröffnung knapp vor Ablauf der Verjährungszeit erfolgt, die Gefahr, daß der Anspruch während des Verfahrens bzw vor Ablauf der Klagefrist verjährt und daher nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Dies muß umsomehr für die kürzeren, der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch rasche Bereinigung aller offenen Streitfragen dienenden (RIS-Justiz RS0029716) Präklusivfristen des allgemeinen bürgerlichen Rechts sowie des Arbeitsrechtes Geltung haben.

Der erkennende Senat hat erst jüngst in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1997, 9 ObA 291/97b (= RIS-Justiz RS0034628), ausgesprochen, daß § 9 Abs 2 KO nicht dem Zwecke der Verlängerung der Verjährungs(=Verfalls-)zeit dient, sondern die Gefahr abwenden soll, daß der Anspruch während des Konkursverfahrens bzw vor Ablauf der Klagefrist nach § 110 Abs 4 KO verjährt. Es liegt daher allein am Gläubiger zu entscheiden, wann er die Klage erhebt. Ohne die Verjährung des Anspruchs befürchten zu müssen, steht ihm hiefür jedenfalls die Zeit bis zum Ablauf der ihm gesetzten Klagefrist offen. Dafür, daß die Verjährungsfrist im Sinne einer Fortlaufshemmung während dieses Zeitraumes überhaupt ruhen oder der noch offene Rest nach Ablauf der Klagefrist weiterlaufen soll, finden sich im Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte und auch aus dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck läßt sich ein solcher Regelungsinhalt nicht ableiten.

Zusammenfassend ist daher daran festzuhalten, daß es sich bei der Frist des § 9 Abs 2 KO nicht um eine Fortlaufs-, sondern um eine Ablaufshemmung handelt. Der in der Revision enthaltene Hinweis auf eine scheinbar anderslautende Literaturstelle (Schwarz/Reissner/Holzer/ Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 325) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil dort zwar der Unterschied zwischen Unterbrechung und Hemmung dargestellt, innerhalb der Hemmung jedoch zwischen Fortlaufs- und Ablaufshemmung nicht unterschieden wird.

Der Revision kommt sohin keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 Abs 1 ZPO.

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