OGH 14Os142/97

OGH14Os142/972.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12.September 1997, GZ 24 Vr 943/97-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard S***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht vom 12. auf den 13.Juni 1997 in Dornbirn außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Irmgard G***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er die Wohnungstüre absperrte, den Schlüssel abzog und sagte: "So, jetzt kommst du mir nicht mehr aus, jetzt pack ich dich", während er sie mit einer Hand unter dem Kinn erfaßte, die andere Hand um ihre Taille legte und ihr androhte, die Zähne einzuschlagen und sie umzubringen, wenn sie nicht ruhig wäre, sie ferner, nachdem sie sich von ihm losgerissen und aus dem Fenster um Hilfe geschrien hatte, von diesem wegriß und abermals drohte, sie aus dem Fenster zu werfen, wenn sie nicht still wäre, "sie könnte eh nichts machen, sie könnte sich ohnehin nicht wehren".

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) fehlt mit ihrer Berufung auf einen substanzlosen Widerspruch gegen eine vom Staatsanwalt begehrte Aktenverlesung (S 161) die formelle Grundlage, denn gleich einem sonstigen Verfahrensantrag ist auch ein Widerspruch (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) gegen einen solchen in der Hauptverhandlung zu begründen, um dem Gerichtshof die Berechtigung des Widerspruches nachzuweisen und ihm damit die für ein den Verfahrensgrundsätzen entsprechendes Zwischenerkenntnis erforderliche Gegenposition aufzuzeigen. Neues Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nicht zu berücksichtigen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a), insbesondere der tatrichterlichen Interpretation der Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Ausführungsnähe der Tathandlungen bestreitet, weicht er prozeßordnungswidrig von der Urteilskonstatierung ab, daß er die Nötigungsmittel in deliktsspezifischer Absicht eingesetzt, also bereits mit der Ausführungshandlung begonnen hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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