OGH 9ObA385/97a

OGH9ObA385/97a26.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Edith Söllner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martin L*****, Angesteller, ***** vertreten durch Dr.Alexander Koch, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Steinwender, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1,098.366,40 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.September 1997, GZ 12 Ra 146/97w-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 31.Jänner 1997, GZ 18 Cga 71/96w-15, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 ASGG idF der ASGGNov 1994, BGBl 1994/624, ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Gemäß Abs 3 leg cit ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen 1. in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50.000 S übersteigt, oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist, 2. in Verfahren nach § 50 Abs 2 sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 und 3. in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen zulässig. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (Fink, ASGG 111 Anm 3.6.1. zu §§ 45-47).

Die Beendigung des Dienstverhältnisses steht hier nicht in Frage; daß das Dienstverhältnis des Klägers durch Kündigung durch die beklagte Partei beendet wurde, ist nicht strittig. Der erhobene Anspruch hat wohl begrifflich die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Voraussetzung, steht aber mit der Beendigung selbst oder der Art der Beendigung nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt daher nicht vor (9 ObA 45/95 uva).

Im Mittelpunkt des Verfahrens und auch der ao Revision steht die Frage, ob durch die anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit einem deutschen Unternehmen desselben Konzerns vereinbarte Abfindung der Ansprüche des Klägers auch seine Abfertigungsansprüche gegen die beklagte Partei miterledigt wurden. Auf einen Vertrag zugunsten Dritter kommt es dabei nicht an.

Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zur Vertragsauslegung entwickelten Grundsätze (§ 914 ABGB) zutreffend wiedergegeben und bei seiner Entscheidung beachtet. Ob ausgehend von den Gesprächen und den im Zusammenhang mit der Abfindung getroffenen Abmachungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der dem Kläger bekannten Usance des Konzerns, daß nämlich das letzte Unternehmen, in dem der Dienstnehmer beschäftigt ist, die Abgeltung aller Ansprüche des Mitarbeiters übernimmt, die Vereinbarung mit dem deutschen Unternehmen dahin auszulegen ist, daß damit auch Ansprüche auf Abfertigung gegen die beklagte Partei abgegolten wurden, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG qualifiziert ist.

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