OGH 10Ob355/97x

OGH10Ob355/97x25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Kevin, geboren 12.9.1989, Diego, geboren 29.4.1991, und Saskia S*****, geboren 12.10.1993, sämtliche wohnhaft bei der Mutter Lucia S*****, sämtliche vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Weiz, Jugendwohlfahrtsreferat, 8160 Weiz, Birkfelderstraße 28, als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, 8010 Graz, Marburgerkai 49, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 12.August 1997, GZ 1 R 279/97z‑57, womit infolge Rekurses des Unterhaltssachwalters der Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 27.Juni 1997, 1 P 1842/95h‑53, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00355.97X.1125.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Die aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen drei Minderjährigen sind außereheliche Kinder der Lucia S***** und des Karl G*****. Der Genannte ist aufgrund schriftlicher Unterhaltsvergleiche vor dem Amt für Jugend und Familie der Bezirkshauptmannschaft Weiz zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je S 1.500,‑- für die beiden Buben und S 1.200,‑- für das Mädchen verpflichtet. Vom 21.4.1997 bis voraussichtlich 31.1.1998 hat er eine Strafhaft zu verbüßen, aufgrund derer er mit Eingabe vom 5.6.1997, beim Erstgericht eingelangt am 13.6.1997, um Befreiung seiner Unterhaltszahlungen für die drei Kinder für die Dauer dieser Haftverbüßung ersuchte. Das Jugendamt trat diesem Antrag bei, beantragte jedoch seinerseits, die bereits früher mit Beschlüssen vom 14.2.1995 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG bewilligten (Titel‑)Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit 30.4.1997 (Monat des Haftantrittes) einzustellen und ab 1.5.1997 Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Abs 3 (richtig: § 4 Z 3) UVG in der Höhe der Richtsätze nach § 6 Abs 2 UVG zu bewilligen (ON 49).

Das Erstgericht enthob zunächst mit Beschluß vom 27.6.1997 den Unterhaltsschuldner für die Zeit der Haft vom 21.4.1997 bis voraussichtlich 31.1.1998 von seiner Pflicht zur Unterhaltsleistung; dieser Beschluß ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Mit weiterem Beschluß vom selben Tag wurden die gewährten Unterhaltsvorschüsse laut Beschlüssen vom 14.2.1995 mit Ablauf des Monates April 1997 eingestellt und gleichzeitig den Kindern der Richtsatzvorschuß im Sinne der gestellten Anträge ihres Unterhaltssachwalters gewährt, allerdings abweichend erst beginnend mit 1.6.1997.

Über Rekurs der Kinder änderte das Rekursgericht die Entscheidungen dahin ab, daß die Richtsatzvorschüsse antragsgemäß bereits ab 1.5.1997 gewährt wurden. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig erklärt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels den erstinstanzlichen Beschluß wiederherzustellen. Nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers seien kraft Anordnung des § 8 erster Satz UVG Vorschüsse immer erst ab dem Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, hier also erst ab Juni 1997, zu gewähren.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist zulässig, weil das Rekursgericht zur Frage der Fristauslösung einer Vorschußgewährung nach § 4 Z 3 UVG von der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, welche zur Wahrung der Rechtssicherheit (§ 14 Abs 1 AußStrG) allerdings zu beachten ist.

Abweichend von einem Teil der Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte (zB EFSlg 57.515 [LGZ Wien]; 78.865 [LG Krems]) hat der Oberste Gerichtshof nämlich bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 603/90 vom 26.9.1990, veröffentlicht in ÖA 1992, 115, ausdrücklich (und in Ablehnung der gegenteiligen Judikaturmeinung einzelner Rekursgerichte) ausgesprochen, daß nach § 8 UVG Vorschüsse welcher Art auch immer, insbesondere auch solche nach § 4 Z 3 UVG (sog "Haftvorschüsse"), ausnahmslos vom Beginn des Antragsmonates an zu gewähren sind, und es nicht gerechtfertigt ist, bei der Gewährung derartiger "Haftvorschüsse" hinsichtlich des Beginnes der Leistung eine Ausnahme von der Grundsatzregel des § 8 UVG zu machen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie entspricht auch dem Meinungsstand im Kommentar von Knoll (Rz 3 zu § 8; ebenso Neumayr in Schwimann, ABGB2 Band 1, Rz 2 zu § 8 UVG). Aus den Anmerkungen von Haselberger in der MSA 91 zum UVG (1996), und zwar weder zu § 4 noch zu § 8, ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges.

Demgemäß war dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes, welches abweichend vom Rekursgericht die Judikatur des Obersten Gerichtshofes beachtet hat, wieder herzustellen.

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