OGH 5Ob467/97f

OGH5Ob467/97f25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1.) Dipl.Ing.Dieter S*****, Angestellter, *****, 2.) Christa K*****, Angestellte, *****, 3.) Helga W*****, Angestellte, *****, 4.) Elisabeth S*****, Hausfrau, *****, 5) Dipl.Ing.Dr.Gerhard S*****, Angestellter, ***** und 6.) Marietta V*****, Private, *****, U*****, alle vertreten durch Dr.Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider der Antragsgegnerin Vinzenz Z***** GesellschaftmbH, *****, vertreten durch Dr.Klaus Messiner und Dr.Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 46 a Abs 5 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. September 1997, GZ 1 R 242/97a-10, womit infolge Rekurses der Antragsteller der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 27. Juni 1997, GZ 14 Msch 6/97a-6, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat seinen Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, damit begründet, daß noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob eine Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 46 a Abs 5 MRG zulässig sei, wenn die Anerkennung des Hauptmieters bereits vor Einbringung des Anhebungsbegehrens erfolgt sei.

Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in seinem Sachbeschluß vom 18.3.1997, 5 Ob 2411/96m (RIS-Justiz RS0107267), zu dieser Frage bereits Stellung genommen, wie folgt: "Die dem Vermieter eines Geschäftslokals durch § 46 a Abs 5 MRG seit 1.3.1994 (dem Inkrafttreten des 3. WÄG) eingeräumte Möglichkeit der (schrittweisen) Mietzinsanhebung setzt voraus, daß durch eine vor dem 1.1.1982 vorgenommene Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeitt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis ("ohne Übergang der Hauptmietrechte" auf den neuen Unternehmensträger) entstand und dieses gespaltene Hauptmietverhältnis (wie aus der gleichfalls notwendigen Anerkennung des Unternehmenswerbers als Hauptmieter zwingend zu schließen ist) bei Geltendmachung des Erhöhungsanspruchs nachwievor besteht. Es darf also weder bei der Unternehmensveräußerung noch später (losgelöst von einer Mietzinserhöhung nach § 46 a Abs 5 MRG) zu einem Eintritt des Unternehmenswerbers in den Hauptmietvertrag gekommen sein. Daß für eine solche Vertragsüberbindung ein konkludent erklärtes Einverständnis des Vermieters genügt, ergibt sich aus allgemeinen Vertragsgrundsätzen (vgl Würth/Rummel2 Rz 4 zu §§ 1092 bis 1094 ABGB; MietSlg 7067/23; WoBl 1991, 192/116 uva). Im Falle einer Anerkennung des Unternehmenswerbers als Hauptmieter schon vor Antragstellung erweist sich daher die Mietzinsanhebung als unzulässig.

Soweit die Revisionsrekurswerber argumentieren, es hätte im Falle einer früheren Anerkennung auch der Unternehmensveräußerer einem Mieterwechsel zustimmen müssen, übersehen sie, daß schon nach dem eigenen Vorbringen - als unabdingbare Voraussetzung für einen Antrag nach § 46 a Abs 5 MRG - die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis an den Erwerber übertragen wurden. In der "Anerkennung" des Erwerbers als Mieter liegt daher nichts anderes als das Einverständnis zu vom Veräußerer gewollten Rechtsübergang. Da in der Anerkennung als Hauptmieter die Begründung eines Mietverhältnisses liegt, ein derartiges Rechtsgeschäft aber, wie die Antragsteller selbst erkennen, Gegenstand der ordentlichen Verwaltung ist, ist nicht einzusehen, weshalb eine solche "Anerkennung" - mit Wirkung für den vertretenen Vermieter - nicht auch durch den Hausverwalter erfolgen könnte.

Die Revisionsrekurswerber vermögen nicht aufzuzeigen, inwieweit sich das Berufungsgericht mit seiner Beurteilung schlüssigen Verhaltens der Streitteile in Widerspruch zur Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes gesetzt hätte (RIS-Justiz RS0016489 ua).

Es fehlen somit die im § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß § 526 Abs 2, § 528 a, § 510 Abs 3 ZPO zur Zurückweisung des Revisionsrekurses zu führen hatte.

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