OGH 1Ob381/97d

OGH1Ob381/97d25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael T*****, vertreten durch Dr.Wolfgang R. Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 350.000 S sA und Feststellung (Streitwert 60.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 60.000 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 24. Juni 1997, GZ 12 R 121/97v-62, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu beachten ist, daß das Hörvermögen des Klägers am linken Ohr bis auf eine geringfügige Frequenzeinbuße wiederhergestellt wurde und praktisch kein Gehörsverlust besteht. Geblieben ist eine gewisse Geräuschüberempfindlichkeit und zweiweiliges Ohrensausen, das hier nicht als eigentlicher Schmerz, sondern als Lästigkeit empfunden wird (siehe ON 45 Seite 8; Beilage A Seite 7). Gerade ein Fall wie der vorliegende belegt die Richtigkeit der Rechtsprechung, den Schmerzengeldanspruch nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen - insbesondere auch im Vergleich mit anderen Schadensfällen - auszumitteln. Das ermöglicht es, den konkreten Stellenwert einer zeitweiligen Lästigkeit, die Unlustgefühle verursacht, zu bestimmen und im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Dem entspricht die Ausmittlung des Schmerzengelds durch das Berufungsgericht. Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruchs des Klägers eklatant überschritten hätte. Ein solcher Entscheidungsfehler müßte jedoch als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (RZ 1994/45 mwN).

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Stichworte