OGH 6Ob322/97i

OGH6Ob322/97i24.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. mj. Anica M*****, geboren 20.Jänner 1981, und 2. mj. Marijana M*****, geboren 20.August 1982, beide ***** Serbien, beide vertreten durch den Vater, Dragoljub M*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Vera B*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Themmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhaltes infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Mai 1997, GZ 45 R 320/97k-48, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall ist unbestritten serbisches Recht anzuwenden. Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (§ 3 IPRG).

Maßgeblich für die Geldunterhaltsverpflichtung des nichtbetreuenden Elternteiles sind danach die Bedürfnisse des Kindes und die Fähigkeiten und Möglichkeiten der Eltern. Es steht fest, daß durch die erst wenig mehr als ein Jahr vor der gegenständlichen Unterhaltserhöhungsklage zwischen den Eltern vereinbarten Unterhaltsbeiträge der Mutter ausreichen, um sämtliche Lebensbedürfnisse der Kinder abzudecken. Einer Ermittlung des Durchschnittsbedarfes in Serbien bedurfte es daher ebensowenig wie der Beantwortung der Frage, ob aus dem Unterhalt, wie dies im vorliegenden Fall sogar mit dem bisher geleisteten Unterhalt möglich ist, auch Ersparnisse angelegt werden "dürfen".

Für die Rechtsanwendung fremden Rechtes in seinem ursprünglichen Geltungsbereich fehlt es im übrigen an einer Leitfunktion des Obersten Gerichtshofes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte