OGH 4Ob337/97f

OGH4Ob337/97f12.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred Odin W*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. N***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. N***** Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 110.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. September 1997, GZ 3 R 149/97x-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 87 Abs 1 UrhG hat, wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat (§ 87 Abs 2 UrhG). Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Verletzung von Bildnisschutzrechten nach § 78 UrhG Schadenersatz nach § 87 Abs 1 und 2 UrhG verlangt werden (ua MR 1995, 25 - Kellner [Michel M. Walter]).

Der Geschädigte muß den eingetretenen Vermögensschaden oder immateriellen Schaden und dessen Verursachung durch den Schädiger behaupten und beweisen. Das gilt im Regelfall auch für das Verschulden (MR 1994, 239 - WIN). Verursacht ist jener Schaden, der durch die rechtswidrige Handlung entstanden ist. Rechtswidrig ist eine Bildnisveröffentlichung, wenn sie berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 78 UrhG). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung auch der Begleittext zu berücksichtigen, der demnach auch bei der Prüfung der Kausalität von Bedeutung ist (SZ 67/71; s auch MR 1993, 61 [Michel M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß).

Der Schadenersatzanspruch des durch eine rechtswidrige Bildnisveröffentlichung und damit durch einen Urheberrechtsverstoß Geschädigten ist nicht nur im Gesetz klar geregelt, sondern auch in der Rechtsprechung anerkannt. Ebenso anerkannt ist, daß der den Unterlassungsanspruch begründende Begleittext auch bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruches zu berücksichtigen ist. Daß bisher noch kein durch eine Bildnisveröffentlichung entstandener materieller Schaden zugesprochen wurde, weil die Voraussetzungen dafür nicht bewiesen werden konnten, vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.

Das Erstgericht hat keineswegs "festgestellt", "daß der Herr Kläger gegenüber dem Pfarramt Schärding auf Zuhaltung klagen kann". Es hat in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, daß "dadurch, daß allenfalls theoretisch der Kläger gegenüber dem evangelischen Pfarramt Schärding auf Zuhaltung des Vertrages pochen könnte, (...) sich die hier Beklagten nicht zu befreien (vermögen), weil die in ihrer Zeitschrift veröffentlichten Artikel dazu geführt haben, daß dieser Auftrag storniert wurde".

Ob der Kläger die Zuhaltung des von ihm mit der Pfarrgemeinde Schärding geschlossenen Werkvertrages verlangen kann, ist eine Rechtsfrage. Daß das Berufungsgericht bei der Lösung dieser Rechtsfrage nicht an die Auffassung des Erstgerichtes gebunden ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht trifft auch zu.

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