Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit ihrer auf Zahlung von S 77.100,95 samt 10 % Zinsen seit 1.1.1996 gerichteten Mahnklage verband die Klägerin einen Antrag auf pfandweise Beschreibung der in der vermieteten Wohnung im Haus der Klägerin befindlichen Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse im Beklagten- eigentum, soweit diese nicht der Pfändung entzogen sind.
Dazu brachte die Klägerin im wesentlichen vor, daß die Beklagten Mieter der Wohnung Top 3 mit einem wertgesicherten monatlichen Mietzins von zuletzt S 2.354,11 seien. Ab 1.1.1995 sei den Beklagten der Kategoriemietzins von S 32,80/m2 vorgeschrieben worden, insgesamt für 1995 daher S 58.016,64,-. Dieser Betrag werde alternativ auch auf den Rechtstitel eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach dem MRG idF des 3.WÄG gestützt. Dazu komme der auf die Wohnung entfallende Anteil der Tilgungsrate für ein WWF-Darlehen (17,94 %) von S 18.059,16. Alternativ stütze die Klägerin diese Beträge auch auf den Titel Benützungsentgelt, Wertsteigerung, Schadenersatz sowie jeden sonstigen Rechtsgrund. Auf die Wohnung entfielen jährlich Betriebskostenanteile (12 %) von S 57.600,-, Liftkostenanteile (21,86 %) von S 8.622,02, Verwaltungs- gebühr von S 4.834,68 und anteilige Hausbesorgerkosten von S 5.610,18. Insgesamt seien Betriebskosten von S 76.706,88 (netto) vorgeschrieben worden. Insgesamt ergebe dies Vorschreibungen für die Wohnung von S 152.782,68, zuzüglich 10 %iger USt daher S 168.060,94.
Diese Beträge reduzierten sich aufgrund der Betriebskostenabrechnung für 1995 um S 25.057,23.
Abzüglich der Teilzahlungen von S 65.902,76 hafteten S 77.100,95 für das Jahr 1995 aus.
Das Erstgericht bewilligte den Antrag auf pfandweise Beschreibung zur Sicherstellung einer Bestandzinsforderung von S 5.665,36 s.A. und wies ihn im übrigen ab. In seiner Begründung legte der Erstrichter ausführlich dar, daß seiner Ansicht nach die Vorschreibungen über einen Hauptmietzins von S 12.257,78 (brutto) und Betriebskosten hinaus unwirksam seien, woraus sich eine offene Forderung der Klägerin von S 5.665,36 ergebe. Entgegen der Recht- sprechung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien seien nicht schon dann, wenn die in der Klage geltend gemachte Bestandzinsforderung auch nur zum Teil zu Recht bestehe, sämtliche Fahrnisse des Mieters pfandweise zu beschreiben. Damit würde eine Sicherstellung bewirkt, die weit über das hinausgehe, was der klagenden Partei im Erkenntnisverfahren zugesprochen werden könnte. Dadurch, daß nicht mehr Gegenstände beschrieben würden, als zur Sicherstellung der schlüssig vorgebrachten Ansprüche erforderlich sei, sei der Vermieter nicht beschwert, weil ihm ohnehin das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Fahrnissen erhalten bleibe. Eine weiterreichende Sicher- stellung stehe auch im Widerspruch zu den Grundsätzen der einstweiligen Verfügung nach der EO.
Dem gegen den abweisenden Teil der Entscheidung erhobenen Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge und bewilligte ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Geldbetrag die pfandweise Beschreibung der Fahrnisse in der gegenständlichen Wohnung; die den Beklagten oder ihren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familien- mitgliedern gehören. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig.
In seiner Begründung legte das Rekursgericht dar, daß zumindest im Ausmaß von S 18.543,61 schlüssig eine Bestandzinsforderung behauptet werde, da sich die Klägerin zur Begründung für die Vorschreibung von S 39.423,- auch auf den Titel Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag stütze, welcher allenfalls um eine zu Recht behauptete Tilgungsrate vermindere.
Schon der Zeitpunkt der Einbringung der Fahrnisse des Bestandnehmers bestimme den Rang des Pfandrechtes nach § 1101 ABGB, nicht die pfandweise Beschreibung, welche einerseits Beweismittel und andererseits Sicherungsmittel sei, weil sie nach dem 2.Satz leg.cit. das Erlöschen des Pfandrechtes durch die Entfernung der Fahrnisse aus dem Bestandobjekt verhindere. Die pfandweise Beschreibung sei ein Sicherungsmittel eigener Art, auf welches für das Verfahren (nicht aber für die materiellen Voraussetzungen) die Vorschriften der EO über die einstweiligen Verfügungen anzuwenden seien (Art XIII Z 6 und XXVII EGEO; MietSlg 37.153). Gemäß dem HfD v 5.11.1819, JGS 1621, iVm Art XIII Z 6 EGEO könne ein mit einer schlüssigen Bestandzinsklage verbundener Antrag auf pfandweise Beschreibung ohne weitere Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden (RZ 1993/27; MietSlg 37.153).
Für Bewilligung und Vollzug der pfandweisen Beschreibung seien die tatsächliche Höhe und die Fälligkeit der Bestandzinsforderung ohne Bedeutung. Es genüge, daß zumindest ein Teil des Klagebegehrens schlüssig als Bestand- zinsforderung behauptet werde. Die pfandweise Beschreibung habe alle im Bestandobjekt befindlichen Fahrnisse zu erfassen, ohne Rücksicht darauf, ob dies zur Deckung der schlüssig behaupteten (durch das gesetzliche Pfandrecht gesicherten) Bestandzinsforderung erforderlich sei. Da sich die Höhe fälliger Mietzinsforderungen laufend ändere, müßte andernfalls der Bestandgeber für jede fällige Forderung die pfandweise Beschreibung neuerlich beantragen (Klang in Klang V2 73; Reckenzaun, Das gesetzliche Bestandgeber- pfandrecht [1989] 43 ff mHa SZ 15/89; MietSlg 1.654 = JBl 1952, 380).
Die Angabe des zu sichernden Bestandzinsanspruches im Spruch des Bewilligungsbeschlusses sei nach Ansicht des Rekursgerichtes nicht notwendig (vgl [LGZ Wien] MietSlg 38.181; 35.199). Das Erstgericht, welches das Gegenteil vertrete, übersehe, daß die Vorschriften der EO über die einstweiligen Verfügungen nur für das Verfahren, nicht aber für die materiellen Voraussetzungen der pfandweisen Beschreibung anzuwenden seien (MietSlg 37.153). Während für Bestandzinsforderungen das Gesetz selbst ein gesetzliches Pfandrecht als Sicherungsmittel normiere, sei die Begründung eines Pfandrechtes an beweglichen Sachen zur Sicherung von Geldforderungen gar nicht vorgesehen (§ 379 EO). Im Falle der pfandweisen Beschreibung werde die gesetzliche Sicherstellung nur insoweit erweitert, als das Pfandrecht auch bei Entfernung der Fahrnisse aus dem Bestandobjekt nicht erlösche (§ 1101 Satz 2 ABGB). Im Gesetz werde nicht differenziert, daß das Pfandrecht nur für solche Bestandzinsforderungen aufrecht bleiben solle, derentwegen die pfandweise Beschreibung bewilligt worden war.
Außerdem übersehe das Erstgericht bei seiner Ansicht, daß nicht mehr Fahrnisse gepfändet werden dürften, als dem Wert der schlüssig behaupteten Bestandzinsforderung entspreche, daß das gesetzliche Pfandrecht (und nicht die pfandweise Beschreibung) die Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der vom Vermieter angemeldete Bestandzinsforderung bei der Meistbotsverteilung sei. Hiefür sei weder das Vorliegen eines Exekutionstitels noch die klagsweise Geltendmachung erforderlich. Es sei daher ein mit einer Bestandzinsklage verbundener Antrag auf pfandweise Beschreibung entweder zu bewilligen (weil zumindest ein Teil des Klagebegehrens schlüssig als Bestandzins behauptet worden sei) oder (wenn diese Voraussetzung nicht vorliege) zur Gänze abzuweisen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob bei Bewilligung einer pfandweisen Beschreibung die Mietzinsforderung im Spruch der Entscheidung ziffernmäßig anzuführen sei, eine eindeutige oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Parteien, mit dem sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses anstreben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsausführungen im Revisionsrekurs erschöpfen sich darin, die vom Erstgericht angestellten Überlegungen über angebliche Wertungswidersprüche zu den Bestimmungen der EO über die einstweilige Verfügung und zur "Überdeckung" zu wiederholen. Diese Rechtsansicht wurde bereits vom Rekursgericht zutreffend abgelehnt, sodaß auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO, § 528a ZPO und § 510 Abs 3 ZPO). Zur Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften der EO über die einstweiligen Verfügungen allein auf das Verfahren kann noch auf die in MGA EO13 Anh 3 zu E 120 zitierten Entscheidungen verwiesen werden.
Unrichtig ist insbesondere auch das im Revisionsrekurs aufgegriffene Argument des Erstrichters, daß auch bei einer Beschränkung des Umfanges der pfandweisen Beschreibung dem Vermieter sein gesetzliches Pfandrecht auch für die übrigen Fahrnisse in der Wohnung des Mieters erhalten bleibe. Diese Ansicht läßt außer acht, daß bei letzteren eben der Untergang dieses Pfandrechtes durch Entfernung droht.
Zur vom Rekursgericht als erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfrage enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen. Auch in diesem Punkt pflichtet der erkennende Senat dem Rekursgericht bei. Zwar ist gemäß § 389 EO der geschuldete Geldbetrag im Sicherungsantrag zu bezeichnen, daraus folgt aber noch nicht, daß diese Summe im Bewilligungsbeschluß ebenfalls angeführt werden müßte. Zwar hat der Oberste Gerichtshof in seiner vom Rekursgericht zitierten E SZ 61/25 = EvBl 1988/142 = MietSlg XL/8 im Spruch seiner Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine pfandweise Beschreibung den monatlichen Betrag der gesicherten Mietzinsforderung (nicht aber den Gesamtbetrag des ursprünglich eingeklagten bzw. nach Klagsausdehnung begehrten Mietzinsrückstandes) angeführt. In der Begründung wird aber klargestellt, daß die pfandweise Beschreibung grundsätzlich zur Sicherung des gesamten nach den Behauptungen der klagenden Partei aushaftenden Mietzinses bewilligt werden durfte. Wenn aber, wie bereits vom Rekursgericht richtig dargelegt wurde, die pfandweise Beschreibung aller im § 1101 ABGB bezeichneten Fahrnisse zu bewilligen ist, wenn auch nur ein Teil der geltend gemachten Bestandzinsforderung schlüssig behauptet wurde, dann ist es auch nicht erforderlich, diesen Teil im Spruch des Bewilligungsbeschlusses zu beziffern.
Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für die Rekurs- und Revisionsrekursbeantwortung 14 Tage. Dem Vertreter der Klägerin wurde die Gleichschrift des Revisionsrekurses am 30.9.1997 beim Erstgericht ausgefolgt. Die am 17.10.1997 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist somit verspätet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO iVm § 402 Abs 4 und § 78 EO.
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