Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.590,-- (darin S 3.765,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin betreffen vielmehr von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz. Die Klägerin konnte, weil ihr Dienstverhältnis weniger als ein Jahr gedauert hat, von der beklagten Partei gemäß § 37 des NÖ GemeindevertragsbedienstetenG auch ohne Vorliegen eines Grundes unter Einhaltung der in § 38 genannten Kündigungsfrist gekündigt werden; die Vernehmung der von ihr behaupteten Zeugen dafür, daß sie ihren Dienst immer ordnungsgemäß versehen habe, konnte daher aus rechtlichen Gründen unterbleiben. Im übrigen versucht die Klägerin mit ihren Ausführungen unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen bzw geht sie in ihrer Rechtsrüge unzulässigerweise nicht von den Tatsachenfeststellungen aus.
Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. Sollte sich die behauptete Nichtigkeit auf die Mitwirkung der von der Klägerin abgelehnten Erstrichterin an der Endentscheidung beziehen, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß eine von einem abgelehnten Richter gefällte Entscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages in Schwebe bleibt und nach rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrages dieser Umstand im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigen ist (SZ 41/164 und 43/161).
Im übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, sodaß es genügt, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG), zumal die Rechtsrüge der Klägerin teilweise unverständlich ist und teilweise gegen das Neuerungsverbot verstößt sowie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
Ergänzend ist die Klägerin lediglich darauf hinzuweisen, daß selbstverständlich vorerst über die zum 18.11.1990 ausgesprochene - für die Klägerin günstigere - Kündigung abzusprechen war. Da zum Zeitpunkt der - vorsichtsweise ausgesprochenen - Entlassung der Klägerin am 13.12.1991 das Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei infolge nachträglicher Zustimmung durch rechtskräftigen Bescheid des Landesinvalidenamtes gemäß § 8 BEinstG, der der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zugrundezuliegen ist (Arb 10.584), bereits beendet war, war über die Berechtigung der Entlassung nicht mehr zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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