OGH 4Ob315/97w

OGH4Ob315/97w28.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Bernd Fritsch, Dr.Klaus Kollmann, Dr.Günther Folk und Dr.Werner Stegmüller, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Friedrich T*****, vertreten durch Dr.Teja H.Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zahlung und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 2. Juli 1997, GZ 3 R 131/97z-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte rügt in seiner Revision wie schon in der Berufung, das Erstgericht habe es unterlassen, die Bekanntgabe der Zeugenanschrift unter Fristsetzung aufzutragen. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein in der Berufung geltend gemachter, vom Berufungsgericht jedoch verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503 mwN).

Gleiches gilt für die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht.

Der Beklagte macht eine Verletzung der Manuduktionspflicht auch unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Die Prozeßleitungspflicht, somit die Verpflichtung auf eine Klarstellung unvollständigen, undeutlichen oder untauglichen Vorbringens hinzuwirken, besteht auch im Anwaltsprozeß, jedoch muß das Gericht rechtsfreundlich vertretene Personen weder über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen belehren, noch auch sie zur Stellung bestimmter prozessualer Anträge anleiten (Fucik in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 182 mwN). Das Gericht kann damit anwaltlich vertretenen Personen die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen zur Stützung ihrer Einwendungen überlassen und muß sie nicht zur Geltendmachung weiterer Einwendungen anleiten (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0037052; vgl auch RS0037403).

Das Berufungsgericht hat in Einklang mit dieser Rechtsprechung eine Verletzung der Anleitungspflicht verneint. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal die Manuduktionspflicht dort ihre Grenze findet, wo der Richter Gefahr läuft, den Anschein der Parteilichkeit zu erwecken. Gerade dies könnte aber dann der Fall sein, wenn das erkennende Gericht auf weitere, bisher nicht erhobene und sich erst aus der Einvernahme der Parteien ergebende Einwände gegen das Klagebegehren aufmerksam macht und entsprechende Einwendungen einfordert.

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