Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der nach § 78 Abs 1 UrhG vorzunehmenden Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters mwN; ÖBl 1993, 39 - Austria Boß; MR 1995, 143 - Haider-Fan; zuletzt 4 Ob 184/97f).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die von der Beklagten veröffentlichten Artikel den Interessen des Klägers in höchstem Maße abträglich seien, da sie nicht nur eine Verdachtslage darstellten, sondern auch den konkreten unrichtigen Eindruck vermittelten, der Kläger habe die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen tatsächlich begangen, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil entgegen dem von der Beklagten vermittelten Eindruck nach dem unstrittigen Vorbringen beider Parteien ein Strafverfahren über den Kläger bisher nicht eingeleitet wurde und feststeht, daß auch ein Finanzstrafverfahren gegen den Kläger nicht anhängig ist. Daß gegen Dipl.Ing.F***** anhängige Strafverfahren vermag aber die gegen den Kläger vorgebrachten Beschuldigungen nicht zu rechtfertigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)