OGH 9Ob332/97g

OGH9Ob332/97g22.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Peter G*****, Maschinenbauingenieur, *****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Johanna W*****, Sekretärin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Privatangestellten, Landessekretariat *****, 2.) Gottfried K*****, Sekretär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, *****, beide vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 888.000,-- sA und Feststellung (Feststellungsinteresse S 50.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8.Juli 1997, GZ 1 R 154/97z-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist bereits unter Zugrundelegung des Klagevorbringens, wonach der Kläger weder über eine gesonderte Erklärung zu dem in der Änderungskündigung enthaltenen Weiterbeschäftigungsanbot noch zum Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur zu diesem Problem aufgeklärt wurde, zur Rechtsansicht gelangt, daß die Rechtsansicht des Zweitbeklagten vertretbar war und demnach kein Anlaß zu besonderer Aufklärung bestand. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens, der im Fehlen der Feststellung einer mangelnden Aufklärung bestehen soll, liegt demnach nicht vor.

Ob und welche Beratungs- bzw Aufklärungspflichten von der Diligenzpflicht des § 1299 ABGB umfaßt sind, läßt sich grundsätzlich nur als eine Frage des Einzelfalles beantworten. Soweit das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten eine damals vertretbare Rechtsansicht zubilligt, liegt darin jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung, welche die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigte.

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