Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist bereits unter Zugrundelegung des Klagevorbringens, wonach der Kläger weder über eine gesonderte Erklärung zu dem in der Änderungskündigung enthaltenen Weiterbeschäftigungsanbot noch zum Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur zu diesem Problem aufgeklärt wurde, zur Rechtsansicht gelangt, daß die Rechtsansicht des Zweitbeklagten vertretbar war und demnach kein Anlaß zu besonderer Aufklärung bestand. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens, der im Fehlen der Feststellung einer mangelnden Aufklärung bestehen soll, liegt demnach nicht vor.
Ob und welche Beratungs- bzw Aufklärungspflichten von der Diligenzpflicht des § 1299 ABGB umfaßt sind, läßt sich grundsätzlich nur als eine Frage des Einzelfalles beantworten. Soweit das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten eine damals vertretbare Rechtsansicht zubilligt, liegt darin jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung, welche die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigte.
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