OGH 9Ob319/97w

OGH9Ob319/97w22.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard P*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Walter F*****, Bauunternehmer, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in Lienz, wegen S 91.500,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 31.Jänner 1997, GZ 3 R 294/96y-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sind. Dem Geschädigten muß der Sachverhalt so weit klar sein, daß er eine Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte. Eine solche Erfolgsaussicht besteht aber nur im Falle der Erhebung einer schlüssigen Klage, also einer Klage, bei der aus dem Sachvorbringen das Begehren abgeleitet werden kann. Die Kenntnis des Geschädigten muß daher den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Die Verjährungsfrist beginnt daher dann nicht, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat und erst durch ein Sachverständigengutachten hievon Kenntnis erhält. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (JBl 1988, 321 mwN, Ris-Justiz RS0034603).

Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage richtig erkannt. Ob sie hier zum Tragen kommt, weil - wie das Berufungsgericht meint - für den Kläger die für ein Verschulden des Beklagten maßgeblichen Umstände vor Aufklärung des Sachverhaltes durch einen Sachverständigen nicht erkennbar gewesen seien, ist eine Frage des Einzelfalles, die - zumal eine krasse Fehlbeurteilung hier nicht gegeben ist - die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht rechtfertigt.

Zuzugestehen ist dem Revisionswerber lediglich, daß die Verjährung nicht erst mit der Kenntnis des Klägers vom im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten begonnen hat. Dies ist schon allein im Hinblick auf die in erster Instanz aufgestellte Behauptung des Klägers auszuschließen, daß er erst nach der Zuziehung von Sachverständigen von der unsachgemäßen Fundierung der Mauer durch den Beklagten erfahren und (deshalb) am 3.6.1992 Kenntnis vom Ursachenzusammenhang gehabt habe. Das Berufungsgericht hat aber ohnedies hilfsweise den 3.6.1992 als Beginn der Verjährungsfrist angenommen und auf dieser Grundlage den Einwand der Verjährung verneint. Diese zuletzt wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichtes werden vom Revisionswerber ebensowenig bekämpft, wie er in erster Instanz die ihnen zugrunde liegenden Behauptungen des Klägers, er habe erst zu diesem Zeitpunkt durch Zuziehung von Sachverständigen Kenntnis vom Ursachenzusammenhang erlangt, substantiiert bestritten hat.

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