OGH 8Ob245/97f

OGH8Ob245/97f16.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Rudolf G*****, Direktor, *****, und 2.) Elfriede G*****, Kauffrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Pöllau, wider die beklagten Parteien 1.) Rudolf K*****, Berufsschuldirektor, *****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, und 2.) Susanne K*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr.Günther Formbacher, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12.Juni 1997, GZ 6 R 59/97m-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung (AS 127) die Feststellung getroffen, daß im Zeitpunkt der Begründung der Haftung auch des Erstbeklagten die Zweitbeklagte zu Hause war und Geschäftsschulden nur aus dem Gewinn des Geschäftes zurückzahlen konnte, woraus sich ergibt, daß im Falle, daß die Haftung der Zweitbeklagten für die Bankschulden der Gesellschaft wegen mangelnden Geschäftserfolges schlagend werden würde, von ihr eine Zahlung aus eigenem nicht erwartet werden konnte. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht mit den Ausführungen übernommen, daß auf Grund der familiären und wirtschaftlichen Situation der Zweitbeklagten klar gewesen sei, daß sie allfällige Schulden aus der Tätigkeit der GesbR aus eigenem nicht werde zahlen können.

Rechtliche Beurteilung

Der Erstbeklagte konnte nach den für den Obersten Gerichtshof

bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bei Begründung seiner

Haftung auf Grund der familiären und wirtschaftlichen Situation der

Zweitbeklagten nicht erwarten, daß sie allfällige Schulden aus der

Tätigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus eigenem werde

zahlen können. In einem solchen Fall liegt nicht Bürgschaft, sondern

Schuldbeitritt vor (SZ 61/174; SZ 62/160 = JBl 1990, 322

[P.Bydlinski]; SZ 65/109 = ÖBA 1993, 146 [Apathy]; 6 Ob 1605/95; 8 Ob

2284/96g).

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