OGH 3Ob306/97i

OGH3Ob306/97i15.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Adolf B*****, 2. Friedrich B*****, und 3. Josef B*****, sowie der Nebenintervenientin auf Seite der Kläger Dr.Rosmarie P*****, sämtliche vertreten durch Dr.Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei D*****Bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO) infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Parteien und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10. Juli 1997, GZ 13 R 254/97g-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Kläger und der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.

Text

Begründung

Die Beklagte führt beim Erstgericht gegen Waltraud P***** Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von S 2,294.257,55 u.a. auch auf deren Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ 1235 Grundbuch P*****. Deren rechtskräftig festgesetzter Schätzwert beträgt S 2,155.000,-. Der steuerliche Einheitswert der Liegenschaft (land- und forstwirtschaftliches Gut) betrug per 1.1.1992 (letzte Festsetzung) S 49.000,-.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Kläger gegen das Urteil der ersten Instanz, womit die auf deren infolge Nichtigkeit des Veräußerungsgeschäftes fortbestehenden Eigentumsrecht an der bezeichneten Liegenschaftshälfte gestützte Exszin- dierungsklage abgewiesen wurde, nicht Folge. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes sei auf den Wert der exszindierten Liegenschaft abzustellen, also gemäß § 60 Abs 2 JN auf deren Einheitswert.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision ist unzulässig.

Nach seit dem Plenissimarbeschluß des Obersten Gerichtshofs vom 17. November 1915 (GlUNF 7662 = JB 242) gehört nach überwiegender Rechtsprechung der Zivilprozeß nach § 37 EO zu den in § 57 JN geregelten Streitigkeiten (zuletzt RZ 1995/56 und 3 Ob 119/97i). Im vorliegenden Fall wäre daher in jedem Fall der niedrigere Wert der von den Klägern beanspruchten Liegenschaftshälfte maßgeblich, womit zum Standpunkt der hL, die allein auf den Wert der exszindierten Sache abstellt, im konkreten Fall kein Widerspruch bestünde.

Zu Recht hat sich aber entgegen der Ansicht der Revisionswerber das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 3 ZPO auf § 60 Abs 2 JN berufen. Diese Bestimmung ist (nur) dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist (SZ 55/186 uva E zu RIS-Justiz RS0046509). Dies gilt u.a. nicht bei der Eigentumsfreiheitsklage, oder beim Streit um ein Wegerecht, wenn die Entfernung von Gegenständen aus dem Luftraum über der Liegenschaft begehrt wird. Im vorliegenden Fall stützen aber die Kläger ihr Exszindierungsbegehren gerade auf ihr (ihrer Ansicht nach) nie verlorenes Eigentumsrecht an der Liegenschaftshälfte, die im bücherlichen Eigentum der Verpflichteten steht. Dieses Eigentumsrecht würden sie an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren verlieren. Demnach kann aber nicht bezweifelt werden, daß diese Liegenschaftshälfte streitverfangen ist.

Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend. Die Verfassungswidrigkeit des § 60 Abs 2 JN hat der Oberste Gerichtshof bereits verneint (SZ 64/1); der erkennende Senat sieht sich durch die Revisionsausführungen zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung nicht veranlaßt.

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