Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der unterhaltspflichtige Vater wurde von seinem letzten Arbeitgeber zum 10.August 1996 gekündigt, weil er „kein zuverlässiger Mitarbeiter“ sei. Seit 22.August 1996 ist der Unterhaltsschuldner als arbeitssuchend gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es selbst nach verschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ganz maßgeblich auf das weitere Verhalten des Unterhaltspflichtigen an, erlangt doch ein solcher Verlust des Arbeitsplatzes als Grundlage einer allfälligen Anspannung des Unterhaltsschuldners auf erzielbares Einkommen erst dann Bedeutung, wenn dieser sein Verhalten gerade darauf angelegt hätte, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen (ÖA 1996, 62; ÖA 1995, 88 ua). Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners ist aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich dieser - mangels triftiger Gründe - gar nicht als arbeitssuchend meldete, ihm jedoch im Falle einer solchen Meldung tatsächlich eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können (2 Ob 2376/96t; ÖA 1996, 62; ÖA 1995, 88; ÖA 1995, 157). Ein derartiges Verhalten wäre dem Unterhaltsschuldner als selbstverschuldete weitere Beschäftigungslosigkeit vorzuwerfen. Dagegen indiziert die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit eines Beschäftigungslosen als Voraussetzung eines Leistungsbezugs nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz durch die zuständige Verwaltungsbehörde das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen (2 Ob 2376/96t; ÖA 1995, 157).
Der angefochtene Beschluß entspricht inhaltlich diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Auf deren Grundlage hängt die Entscheidung, ob dem Unterhaltsschuldner ein Verschulden an seiner weiteren Arbeitslosigkeit vorwerfbar ist, allein von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgeworfen. Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers, ein anderer Rechtsmittelsenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien habe in Ansehung des zweiten Minderjährigen, dem der Unterhaltsschuldner Geldunterhalt zu leisten habe, gegenteilig entschieden, bedarf keiner Erörterung, ist doch für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses hier nur von Bedeutung, ob das Gericht zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich, was jedoch - wie bereits erörtert - nicht der Fall ist.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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