Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Dritt- und Viertantragsgegnerinnen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist in seiner Beurteilung, daß das Badezimmer des gegenständlichen Mietobjekts mangels Belüftungsgelegenheit ins Freie nicht dem zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages (§ 16 Abs 3 MRG), hier 1987, gemäßen Standard entsprochen hat, von der Rechtsprechung nicht abgewichen (RIS-Justiz RS0070016), wonach für die Qualifizierung des zeitgemäßen Standards einer Badegelegen- heit auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen ist, dh. alle diese Beurteilungskriterien in ihrem Zusammenspiel, nicht aber die Prävalenz eines von ihnen ohne Rücksicht auf die anderen zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist demnach, ob der betreffende Baderaum insgesamt der Verkehrsauffassung eines zeitgemäßen Standards entspricht. Die Rekurswerber vermögen nicht darzulegen, warum die von den Vorinstanzen festgestellte Verkehrauffassung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht den damals in Geltung befindlichen Bauvorschriften entsprochen haben soll, sodaß die vom Rekursgericht vorgenommene Einzelfallbeurteilung keine Anrufung des Obersten Gerichtshofes iSd § 14 Abs 1 AußStrG rechtfertigt.
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