Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß sich die Vorinstanzen - ebenso wie die Parteien - nicht mit der Frage befaßt haben, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt und den Sachverhalt wie selbstverständlich nach österreichischen Recht beurteilt haben, schadet nicht. Entgeltliche Darlehensverträge, die nicht Bankgeschäfte sind, unterliegen dem Recht des Staates, in welchem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; für unentgeltliche Darlehen ergibt sich das eindeutig aus § 37 IPRG (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 36 IPRG). Daß der Beklagte seinen gewöhnliche Aufenthalt nicht - wie jetzt - in Österreich, sondern in Liechtenstein hatte, wurde in erster Instanz nicht behauptet und ist auch nicht festgestellt; dieses Revisionsvorbringen muß als Neuerung unberücksichtigt bleiben. Im übrigen räumt der Beklagte selbst ein, daß die Rechtslage in Österreich und in Liechtenstein "im wesentlichen" übereinstimmt.
Die Rechtsausführungen des Beklagte, daß sich aus der Bürgschaftserklärung Dr. E.G. F***** ableiten ließe, der Kläger habe diesem und nicht dem Beklagten das Darlehen des Berufungsgerichtes, daß der Kläger dem Beklagten das Darlehen gewährt und dieser ausdrücklich die Rückzahlung zugesagt hat, begegnet im Hinblick auf die Feststellungen und insb auch die genannte Bürgschaftserklärung keinen Bedenken. Eine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, liegt nicht vor.
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