OGH 15Os138/97 (15Os142/97)

OGH15Os138/97 (15Os142/97)2.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz R***** und weitere Angeklagte wegen des teils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB begangenen und teils in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 Abs 1 StGB gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Waltraud F*****, sowie die Berufungen des Angeklagten Franz R***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17.Juni 1997, GZ 19 Vr 1579/96-34, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich mit diesem Urteil ergangenen Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten Waltraud F***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält - wurden Franz R***** des teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen und teils in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 Abs 1 StGB gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG und Waltraud F***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruches hat Waltraud F*****

A.IV. dazu beigetragen, daß Franz R***** und Markus B***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge aus der Schweiz aus- und nach Österreich einführen konnten, indem sie

1. im November/Dezember 1996 Franz R***** in zwei Fällen mit einem Auto zum Suchtgifteinkauf nach Zürich chauffierte, von dort zum Zwecke des Schmuggels des eingekauften Suchtgiftes von insgesamt 10 Gramm Heroin per Bahn zum Bahnhof Buchs brachte, ihn dann in Feldkirch erwartete und nach Bludenz führte,

2. am 22.Dezember 1996 Markus B***** mit 18 Gramm Kokain und 4,8 Gramm Heroin sowie Franz R***** mit 3 bis 4 Gramm Heroin mit einem Fahrzeug nach dem Drogeneinkauf von Zürich nach Buchs brachte, das Fahrzeug nach Österreich überstellte und am Bahnhof Feldkirch das Eintreffen der Genannten abwartete;

B.IV. in der Zeit von Oktober 1996 bis 22.Dezember 1996 in der Schweiz außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, erworben, besessen und konsumiert.

Nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB richtet sich eine auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Waltraud F*****. Den Strafausspruch bekämpfen Franz R*****, Waltraud F***** und die Staatsanwaltschaft mit Berufungen; gegen den Beschluß auf Absehen vom Widerruf (unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeiten) von den Angeklagten Franz R***** und Waltraud F***** mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16.August 1995, AZ 7 Ns 1231/95, gewährten bedingten Strafnachsichten erhebt die Anklagebehörde Beschwerde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet die Beschwerdeführerin erhebliche, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, insbesondere der subjektiven Tatseite. Sie habe selbst in der Schweiz nie Suchtgift gekauft, in den von ihr gelenkten Fahrzeugen nie Rauschgift nach Österreich geschmuggelt, die unmittelbaren Täter seien wiederholt auch allein in die Schweiz gefahren, um Heroin oder Kokain zu erwerben, ihr Verhalten sei daher nicht (mit-)ursächlich für die Einfuhr von Suchtstoffen gewesen und es sei ihr insbesondere ein vorsätzlicher Tatbeitrag nicht anzulasten.

Dem ist zunächst rechtlich zu erwidern, daß § 12 Abs 1 SGG einen unmittelbaren Gewahrsam des Täters an dem aus- oder eingeführten Suchtgift im Zeitpunkt und am Ort des Grenzübertrittes nicht voraussetzt; es genügt vielmehr die auf welche Weise immer bewirkte Verbringung eines Suchtgiftes aus einem Land in ein anderes (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 12 SGG E 51). Dieser für unmittelbare Täter (§ 12 erster Fall StGB) geltende Grundsatz hat umsomehr auch für einen Beitragstäter Gültigkeit, weil es für dessen Strafbarkeit bereits genügt, daß er die Tatbildverwirklichung des unmittelbaren Täters ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 44). Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit des Beitrages (Fabrizy im WK § 12 Rz 74). Unerheblich ist demnach, ob die unmittelbaren Täter die Tat auch ohne die Handlung des Beitragstäters hätten ausführen können.

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Rechtsmittelwerberin im November/Dezember 1996 bei zwei Fahrten ihren über keinen Führerschein verfügenden Lebensgefährten Franz R***** mit einem Auto zum Suchtgifteinkauf nach Zürich chauffiert, danach mit dem Suchtgift zum Bahnhof Buchs gebracht, ihn schließlich am Bahnhof Feldkirch erwartet und nach Bludenz transportiert. Am 22.Dezember 1996 hat sie Franz R***** und Markus B*****, der bei dieser Fahrt zwar das Auto zur Verfügung gestellt hatte, für die Rückfahrt jedoch wegen Drogenbeeinträchtigung nicht mehr als Lenker fungieren konnte, nach dem Drogeneinkauf in Zürich zum Bahnhof Buchs gefahren, damit diese den grenzüberschreitenden Schmuggel des Suchtgiftes im Zug vornehmen konnten, sodann das Fahrzeug nach Österreich überstellt und am Bahnhof Feldkirch die Ankunft der unmittelbaren Täter erwartet. Dabei hat sie jeweils mit dem Vorsatz gehandelt, zum Schmuggel des Suchtgiftes von der Schweiz nach Österreich beizutragen (US 16/17, 18/19). Die subjektive Tatseite hat das Schöffengericht in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 2 StPO) aus dem teilweisen Geständnis der Angeklagten, den Aussagen der Mitangeklagten und den objektiven Umständen der Tat denkrichtig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend festgestellt und begründet (US 21 bis 23).

Daß aus den Beweisergebnissen - wie die Beschwerde nachzuweisen versucht - auch andere, für die Beschwerdeführerin günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, stellt nur den auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Versuch der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Erhebliche Bedenken im Sinne der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO vermag sie hiedurch jedoch nicht darzutun (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 17).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Bei prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muß nämlich unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfest- stellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 9 a E 5).

Die Beschwerde geht aber gesetzwidrig nicht vom gesamten (auch den Vorsatz der Rechtsmittelwerberin umfassenden) Urteilsinhalt aus, sondern versucht nur neuerlich unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse die subjektive Tatseite zu bestreiten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß gemäß § 285 i StPO über die Berufungen der Angeklagten Franz R***** und Waltraud F***** sowie der Staatsanwaltschaft und deren Beschwerde das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat.

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