OGH 10ObS300/97h

OGH10ObS300/97h30.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ferdinand Rodinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jevrem M*****, vertreten durch Dr.Eugen Salpius, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Juni 1997, GZ 11 Rs 48/97a-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7. Oktober 1996, GZ 20 Cgs 380/96w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Im übrigen entspricht es der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b).

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Der Revisionswerber geht nicht von den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen aus, wenn er behauptet, daß für ihn überhaupt kein Verweisungsberuf mehr gegeben wäre. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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