Spruch:
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG), sodaß hierauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens zehn vH, so ist nach § 210 Abs 1 ASVG die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Damit § 210 ASVG also überhaupt zur Anwendung kommen kann, muß für den neuerlichen Unfall (hier: vom 2.8.1994) somit eine wenigstens 10 %ige MdE vorliegen (SSV-NF 6/34 mit ausführlicher Behandlung des Schrifttums, sowie auch der Rechtslage in der BRD). Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die (medizinische) MdE aus diesem späteren (zweiten) Unfall jedoch nicht 10 vH beträgt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senates keine Rechts-, sondern eine Tatfrage aufgrund der irreversiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und kann daher vom Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, nicht umgestoßen werden (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/130, 10 ObS 2464/96t, 10 ObS 69/97p). Damit stellt sich jedoch die weitere Frage nach der Höhe der Gesamtminderung (aus beiden Unfällen) - in dem vom Revisionswerber gewünschten Ausmaß von 30 vH - nicht, weil ja schon die Grundvoraussetzung des Gesetzes, nämlich das Vorliegen einer mindestens 10 vH betragenden MdE aus dem neuerlichen Unfall, zu verneinen ist. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, sodaß der Revision kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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