Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller sind schuldig, der Antrags- gegnerin die mit S 34 (Barauslagen) bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller, es möge festgestellt werden, daß der "gesetzlich angemessene Hauptmietzins im Sinne des § 46a MRG iVm § 16 Abs 1 MRG für die von der Antragsgegnerin gemietete Fläche S 164.963,40 netto, somit monatlich für das Jahr 1995 S 17.505,70 netto betrage", ab, weil die Voraussetzungen für die Mietzinsanhebung gemäß § 46a Abs 4 MRG nicht erfüllt seien.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung lediglich zur Frage vorliege, ob die Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben den Veräußerungstatbestand des § 12a MRG erfülle (4 Ob 2357/96p), nicht jedoch zur Frage, ob dies auch für die Ausgliederung eines Wirtschaftskörpers des Bundes zwecks Erfüllung privatwirtschaftlicher Zwecke Geltung haben solle.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der unzulässig ist.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanzen zu § 12a Abs 3, § 46a Abs 1 und 4 MRG gehen insofern ins Leere, als infolge der Ausgliederung der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters stattgefunden hat. Der Sachverhalt fällt schon deshalb nicht unter § 46a Abs 4 iVm § 12a Abs 3 MRG, weshalb die begehrte Fünfzehntel-Anhebung nicht erfolgen kann (vgl 5 Ob 263/97f). Da die Rechtsnachfolge vor dem 1.3.1994 stattgefunden hat, wäre sie unter dem Aspekt eines Anhebungsrechtes gemäß § 12 Abs 3 MRG aF (vgl nunmehr § 12a Abs 1 MRG) zu prüfen, worauf der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag aber nicht abzielt. Abgesehen davon wurde bereits in 4 Ob 2357/96p ausgesprochen, daß eine Unternehmensveräußerung nicht vorliegt, wenn sich die Rechtsnachfolge nach dem Bund nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet; welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hiebei keinen Unterschied.
Da somit eine Rechtsfrage von im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung nicht zu lösen ist, war der Revisionsrekurs ungeachtet des - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm §§ 41, 50 ZPO. In der Revisionsrekursbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Das aufgewendete Einschreibeporto beträgt richtig S 34; worum es sich bei den darüberhinaus verzeichneten "Barauslagen" handeln soll, ist nicht ersichtlich.
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