OGH 13Os134/97

OGH13Os134/9724.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sorinel C***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen und der Sachwalterin Dr.Eva L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11.Juni 1997, GZ 38 Vr 1249/97-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sorinel C***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) Klaus G*****

I. im Sommer 1996 durch die Äußerung, ihn umzubringen, mit dem Tod gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und

II. am 7.Dezember 1996 durch die mit einem Messer unterstrichene Ankündigung, ihn sonst umzubringen, mithin durch Todesdrohung, "zur Abstandnahme von der Einschaltung der Polizei" zu nötigen versuchte.

Die aus Z 3, 4 und 11 des § 281 Abs 1 (§ 433 Abs 1) StPO wortgleich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden des Betroffenen und seiner gesetzlichen Vertreterin (§ 431 Abs 2 StPO) durch denselben Verteidiger verfehlen ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die unterlassene (richtig:) Benachrichtigung der gesetzlichen Vertreterin von der Hauptverhandlung ist nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht (vgl § 431 Abs 1 zweiter Satz StPO) und kann daher aus Z 3 nicht gerügt werden, weil § 221 Abs 1 erster Satz StPO im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB nur für den Betroffenen gilt. Daher ist auch aus dem der gesetzlichen Vertreterin persönlich nicht zugestellten Unterbringungsantrag (§§ 429 Abs 1, 431 Abs 2 zweiter Satz StPO; S 1 k des Antrags- und Verfügungsbogens) und der Entscheidung LSK 1980/80 (= Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 ENr 23 a) für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.

Dazu kommt, daß der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger Rechtsanwalt Dr.L*****, der im Verfahren auch für die namens- und kanzleiadressengleiche Rechtsanwaltsanwärterin Dr.Eva L***** einschritt (s. ON 22), ausdrücklich als ausgewiesener Verfahrenshilfeverteidiger und als bevollmächtigter Vertreter ("soweit betreffend die Bestimmungen des UbG") Rechtsmittelverzicht zum Unterbringungsantrag abgegeben hat (ON 26). Daß Rechtsanwaltsanwärterin Dr.Eva L***** nicht selbst die Zustellung verlangt hat, sei zwar kein "taktisches Manöver" - so ihr Vertreter und Verfahrenshilfeverteidiger Rechtsanwalt Dr.Michael L***** in Nichtigkeitsbeschwerde und Äußerung -, zeigt aber jedenfalls mehr als deutlich, daß keinerlei Nachteil für den Betroffenen vorlag.

Die in der Verfahrensrüge (Z 4) relevierten Anträge betreffen ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose und damit keine erhebliche Tatsache (§ 254 StPO, vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 64, 74), neues Vorbringen jedoch ist unbeachtlich (Mayerhofer aaO ENr 41).

Die auf den Urteilszeitpunkt abzustellende Gefährlichkeitsprognose aber ist aus dem ersten Fall der Z 11 nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 ENr 37).

Selbst wenn der Rechtsbegriff der strafbedrohten Handlung "mit schweren Folgen" aus Z 11 zweiter Fall für anfechtbar gehalten wird (so Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 17 und Foregger/Kodek StPO6 § 281 Erl V und § 433 Erl I), könnte damit nur eine rechtsfehlerhafte Bewertung, nicht aber eine mangelhafte Feststellung der Prognosetat gerügt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 ENr 1 und 4 b).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.

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